2.1 Renten wegen Alters (Abs. 2)

 

Rz. 6

Die Anspruchsgrundlagen für Renten wegen Alters ergeben sich für nach dem 31.12.1963 geborene Versicherte aus den Grundnormen der §§ 35 bis 38 und § 40; für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte sind die Übergangsregelungen der §§ 235 bis 238 einschlägig.

Renten wegen Alters sind nach § 33 Abs. 2

 

Rz. 6a

Soweit Versicherte für denselben Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für mehrere Altersrenten erfüllen, bestehen grundsätzlich zeitgleich auch mehrere Rentenansprüche. Gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 ist in diesen Fällen allerdings nur die höchste Rente zu leisten. Bei gleich hohen Renten ist die Altersrente zu leisten, die sich aus der in § 89 Abs. 1 Satz 2 genannten Rangfolge ergibt.

 

Rz. 6b

Seit dem Inkrafttreten des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes zum 1.8.2004 (BGBl. I S. 1791) ist gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3  darüber hinaus zu beachten, dass nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Diese Ausschlussregelung steht im Zusammenhang mit den versicherungsmathematischen Rentenabschlägen, die sich bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten ergeben und deren Höhe über eine Minderung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) gesteuert wird.

2.2 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Abs. 3)

 

Rz. 7

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind nach § 33 Abs. 3

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung setzt gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 voraus, dass ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung muss das tägliche Restleistungsvermögen eines Versicherten dagegen auf unter 3 Stunden herabgesunken sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2). Hinsichtlich der Wartezeit sowie der aktuellen Versicherungspflicht vor Eintritt der Erwerbsminderung (sog. 3/5 Deckung) gelten – abgesehen von den Ansprüchen auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren (§ 43 Abs. 6) sowie der Option der vorzeitigen Wartezeiterfüllung gemäß § 53 Abs. 2 für Renten wegen voller Erwerbsminderung – für beide Rentenansprüche die gleichen Zugangsvoraussetzungen. Im Übrigen sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu leisten (§ 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1).

 

Rz. 7a

Zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gehören nach Abs. 5 der Vorschrift auch Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240). Abs. 5 ist im Zusammenhang mit der Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit neu gefasst worden. Durch das zum 1.1.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind die bisherigen Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§§ 43, 44 i. d. F. bis 31.12.2000) durch Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1, 2 und 6) ersetzt worden.

Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, auf die bereits am 31.12.2000 ein Anspruch bestanden hatte, und die am 30.6.2017 als solche weiter geleistet wurden, gelten ab 1.7.2017 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. Renten wegen voller Erwerbsminderung, solange die Erwerbsminderung weiterhin vorliegt (§ 302b Abs. 1 und 2).

Darüber hinaus wird gemäß § 240 das Risiko des Eintretens von Berufsunfähigkeit aus Gründen des Vertrauensschutzes für Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind, und damit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelungen der Erwerbsminderungsrenten am 1.1.2001 ihr 40. Lebensjahr bereits vollendet hatten, weiterhin abgesichert.

 

Rz. 7b

Renten für Bergleute (§ 45 Abs. 1 und 3) werden als Sonderleistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung bei Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit i. S. v. § 45 Abs. 2 sowie nach Vollendung des 50. Lebensjahres eines Versicherten geleistet, wenn dieser 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten i. S. v. § 61 Abs. 1 bis 3, § 242 Abs. 3 nachweist und nur noch eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, die gegenüber seiner bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung nicht mehr wirtschaftlich gleichwertig ist (§ 45 Abs. 3...

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