Rz. 1
§ 37 ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Die Vorschrift enthielt die Voraussetzungen für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen sowie für Berufs- und Erwerbsunfähige nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren.
Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1999) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) sah eine Neufassung des § 37 vor, die ursprünglich zum 1.1.2000 in Kraft treten sollte. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde allerdings durch das Korrekturgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) auf den 1.1.2001 verschoben, und zwar mit dem Hinweis, "soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz etwas anderes geregelt ist".
Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wurde die durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) vorgesehene Neufassung des § 37 zunächst aufgehoben und dann durch eine inhaltsgleiche Regelung ersetzt, die mit Wirkung zum 1.1.2001 in Kraft getreten ist. Danach bestand ein abschlagsfreier Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte nunmehr erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres eines Versicherten, wenn dieser bei Rentenbeginn schwerbehindert i. S. v. § 1 Schwerbehindertengesetz gewesen ist und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hatte. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente war weiterhin nach Vollendung des 60. Lebensjahres zulässig (§ 37 a. F.), aber mit einem Rentenabschlag von 0,3 % der Monatsrente (§ 64) für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme verbunden; der maximale Rentenabschlag betrug 10,8 %. Als Übergangsregelung war § 236a (a. F.) anzuwenden, der die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenanspruch von 60 Jahren auf 63 Jahre regelte.
Durch Art. 6 Nr. 25 SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2001 redaktionell an die im SGB IX verwendeten Formulierungen angepasst, in dem in der Überschrift das Wort "Schwerbehinderter" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt worden ist. Außerdem wurde in Satz 1 Nr. 2 der Verweis auf "§ 1 Schwerbehindertengesetz" in "§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches" geändert.
Durch Art. 1 Nr. 8 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist § 37 wegen der Anhebung der Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2, § 235 Abs. 2) mit Wirkung zum 1.1.2008 erneut geändert worden. Nach der Neufassung haben schwerbehinderte Menschen bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren erst nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente. Darüber hinaus ist die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente von 60 Jahren auf 62 Jahre angehoben worden. § 37 in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung gilt allerdings ausschließlich für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 (Umkehrschluss aus § 236a Abs. 1). Für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte ist die Prüfung des Anspruchs auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a vorzunehmen.