Rz. 38
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 regelt die Versicherungspflicht auf Antrag für sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz. Seit dem Inkrafttreten des Sekundierungsgesetzes am 5.7.2017 sind sekundierte Personen nach § 1 Sekundierungsgesetz (SekG) von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag erfasst. Die Staatsangehörigkeit der sekundierten Person ist dabei unbeachtlich (so auch DRV: GRA der DRV zu § 4 SGB VI, Stand: 23.2.2022, Anm. 2.3.1). Eine gesonderte Regelung zur Begründung der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung ist deshalb notwendig, da eine Sekundierung durch einen Sekundierungsvertrag kein Beschäftigungsverhältnis begründet (BR-Drs. 812/16 S. 36) und daher eine Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 ausscheidet.
Rz. 39
Damit wurde die ursprüngliche Zuschussregelung zur Altersvorsorge nach § 4 SekG (2009) dem Grundsatz nach aufgegeben; zur Ausnahme nach den Grundsätzen des Wahlrechts vgl. aber § 5 Abs. 2 Nr. 5 SekG (vgl. weiter unten in der Kommentierung in diesem Abschnitt). Die bisherige Regelung, nach der lediglich ein Zuschuss zur Altersvorsorge gezahlt wurde und der sich an § 167 orientierte, führte zu einer hohen Gefahr prekärer Verhältnisse im Alter. Dies ist nicht mit der Bedeutung der Leistung der Sekundierten für die Bundesrepublik vereinbar (so ausdrücklich die gesetzgeberischen Erwägungen: BR-Drs. 812/16 S. 28). Der Gesetzgeber hat zur Einführung des Sekundierungsgesetzes 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass – wie auch schon für das SekG von 2009 – die Spezialregelungen des Entwicklungshelfer-Gesetzes keine tauglichen Instrumente für die rechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Sekundierten bietet. Eine Einbeziehung der sekundierten Personen in das Entwicklungshelfer-Gesetz (oder in das Gesetz über das Technische Hilfswerk – THWG) kam nicht in Betracht.
Rz. 40
Der persönliche Anwendungsbereich erstreckt sich nach § 1 Satz 1 SekG auf die Personen, die im Rahmen von internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention bei internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtungen tätig werden. Dabei bestimmt § 1 Satz 2 SekG, dass deren soziale Absicherung sich nach dem Sekundierungsgesetz bestimmt, soweit keine anderweitige Absicherung, insbesondere keine solche durch die aufnehmende Einrichtung, besteht. Dabei sieht § 5 Abs. 1 SekG ausdrücklich die Verpflichtung der sekundierenden Einrichtung vor, einen Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Vorschriften des deutschen Rentenversicherungsrechts – also nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 – zu stellen.
Rz. 41
Der Sekundierte ist im Ausland lediglich vorübergehend beschäftigt – eine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV liegt nicht vor. Damit käme bereits eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Betracht. Der Anwendungsbereich beschränkt sich jedoch auf Bürgerinnen und Bürger der EU, der Vertragsstaaten und Schweizer Staatsbürger. Angehörige von Drittstaaten sind von dieser Regelung nicht umfasst. Um auf eine möglichst breite Basis an Fachkräften zurückgreifen zu können, wird die Antragspflicht auch für alle anderen Personen begründet. Dabei orientiert sich der Umfang der Versicherung als auch die Versicherung als solche an derjenigen für Entwicklungshelferinnen und -helfer, für die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 166 Abs. 1 Nr. 4a eine eigene Regelung besteht (so ausdrücklich die gesetzgeberische Erwägung; vgl. BR-Drs. 812/16 S. 28).
Rz. 42
Von einer solchen verpflichtenden Antragstellung macht § 5 Abs. 2 SekG Ausnahmen; so z. B. bei erreichter Regelaltersgrenze (Nr. 1), bei Gewährung von Versorgungsbezügen (Nr. 2) oder wenn die Vertragslaufzeit weniger als 3 Monate beträgt (Nr. 3). Sinn des Abs. 2 ist es, dem Grundsatz der Subsidiarität Geltung zu verschaffen. Nur soweit für die sekundierte Person Nachteile hinsichtlich ihrer Altersvorsorge aus der Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung entstehen, besteht die Pflicht, den Antrag nach Abs. 1 zu stellen. Die Vorschrift soll des Weiteren eine Doppelversorgung vermeiden.
Rz. 43
Eine besondere Bedeutung hat der Gesetzgeber § 5 Abs. 2 Nr. 5 SekG eingeräumt, der nach wie vor – in Anlehnung an die alte Rechtslage des § 4 SekG (2009) – dem Betroffenen ein Wahlrecht einräumt, ob er die Zuschussregelung oder die Versicherungspflicht auf Antrag in Anspruch nimmt (BR-Drs. 812/16 S. 28 f.). Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass unter den sekundierten Personen viele Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen und andere Selbstständige sind, die anderweitig für das Alter abgesichert sind. Die Eigenverantwortlichkeit der Altersvorsorge soll mit ihrem höheren Maß an Freiheit für die sekundierten Personen erhalten bleiben (Nr. 5 – Wahlrecht). Diese Regelung trägt zentral zur Anhebung der Attraktivität einer Sekundierung für Fachkräfte bei. Daher regelt § 5 Abs. 2 Nr. 5 SekG, dass die Pflicht zur Antragstellung u. a. dann nicht besteh...