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Versicherte können die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gemäß § 42 Abs. 1 in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme einer Teilrente wegen Alters ist hinsichtlich ihrer Höhe grundsätzlich frei wählbar; sie muss allerdings nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 (i. d. F. des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, BGBl. I S. 2759) mindestens 10 % der Vollrente wegen Alters betragen und kann darüber hinaus nach der Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger nur in vollen Prozentpunktschritten und maximal bis zu einer Höhe von 99 % der Vollrente wegen Alters in Anspruch genommen werden (vgl. DRV Bund, Auslegungsfrage 82 zum Flexirentengesetz).
Bei Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute als Teilrente wegen Alters, z. B. zu 99 % der Vollrente, ist die Zahlung von Pflicht- und freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch noch nach Erreichen der Regelaltersgrenze zulässig (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2). Die sich daraus ergebenden Zuschläge an Entgeltpunkten (§ 76d) sind gemäß § 66 Abs. 3a zum 1.7. eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr rentensteigernd zu berücksichtigen.
Darüber hinaus ergeben sich Rentenzuschläge für die vorübergehend "nach Erreichen der Regelaltergrenze" nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte, deren Höhe über den Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3) bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) gesteuert wird; diese betragen 0,005 je Kalendermonat. Dabei ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zur Vollrente.
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze könnte eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute z. B. bei nicht erwerbsmäßiger Pflege einer pflegebedürftigen Person (z. B. des Ehegatten) sinnvoll sein. Für Bezieher einer Vollrente wegen Alters besteht nämlich nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bezug einer Teilrente wegen Alters steht dagegen einer Versicherungspflicht als Pflegeperson gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a nicht entgegen (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1), so dass diese auch nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze durch weitere Pflichtbeiträge und ohne selbst an der Beitragstragung beteiligt zu sein (= beitragspflichtig sind ausschließlich die in § 170 Abs. 1 Nr. 6 genannten Leistungsträger/Stellen) die Höhe ihrer Rente steigern könnten.
Die sich aus den Pflichtbeiträgen nach Erreichen der Regelaltersgrenze ergebenden Zuschläge an Entgeltpunkten (§ 76d) sind gemäß § 66 Abs. 3a zum 1.7. eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr zu berücksichtigen.