Rz. 90
Soweit der Versicherte die Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob nicht diese Voraussetzung aufgrund der in Abs. 3 genannten Verlängerungstatbestände (sog. Aufschubzeiten) dennoch erfüllt ist. Die hier aufgeführten Zeiten führen ebenso wie die in der Übergangsvorschrift des § 240 Abs. 1 erwähnten Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1.1.1992 zu einer Verlängerung des 5-Jahres-Zeitraums in die Vergangenheit, in dem dann 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegen müssen.
Rz. 91
Anrechnungszeiten liegen dann vor, wenn alle Voraussetzungen des § 58 erfüllt sind. Insbesondere ist erforderlich, dass durch die in § 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Zeiten eine versicherte Beschäftigung, eine versicherte selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder versicherter Zivildienst unterbrochen worden ist (vgl. Komm. zu § 58).
Rz. 92
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit: Gemeint sind die in § 33 Abs. 3 genannten Renten. Andere Renten stehen diesen Renten nicht gleich. Ausländische Renten stehen nur gleich, wenn über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben (BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 46 [5 RJ 24/93], 48 [13 RJ 69/92]). Da nach dem Wortlaut des Gesetzes der "Bezug" einer Rente gefordert ist, reicht die bloße Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ohne Antragstellung nicht aus. Andererseits ist unschädlich, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen Anrechnung von Einkommen (§§ 93ff.) oder wegen gleichzeitigen Anspruchs auf eine andere Rentenart (§ 89 Abs. 1) nicht zu leisten war (vgl. Niesel, in: Kasseler Kommentar, § 43 Rz. 32, 133).
Rz. 93
Berücksichtigungszeit ist zunächst gemäß § 57 die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit (§ 56) auch in dieser Zeit vorliegen. Der 5-Jahres-Zeitraum verlängert sich entsprechend, wenn die weiteren Voraussetzungen des Abs. 3 Nr. 2 vorliegen. Ferner führen zur Verlängerung die Berücksichtigungszeiten wegen Pflege gemäß § 249b, d. h. Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen vom 1.1.1992 bis zum 31.3.1995 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen. Seit dem 1.4.1995 besteht für diesen Personenkreis der Pflegepersonen Versicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1.
Rz. 94
Anrechnungszeiten bei fehlender Unterbrechung: Nr. 3 erweitert das Vorliegen eines Verlängerungstatbestands auch auf Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind, weil es an der nach Abs. 2 des § 58 erforderlichen Voraussetzung der Unterbrechung fehlt. Ein Verlängerungstatbestand liegt hiernach auch vor, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit gegeben sind und in den letzten 6 Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder aber eine Zeit nach Abs. 3 Nr. 1, 2 vorliegt.