Rz. 15

Das 50. Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vor dem 50. Geburtstag vollendet (vgl. BSG, Urteil v. 1.7.1970, 4 RJ 13/70). Gemäß § 99 Abs. 1 beginnt die Rente demnach am 1. des Monats, der auf die Vollendung des 50. Lebensjahres folgt (soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind). Dem Rentenanspruch nach Abs. 3 liegt die Vermutung zugrunde, dass ein Versicherter, der – ausgehend von der in Abs. 3 Nr. 3 geregelten Anspruchsvoraussetzung – 25 Jahre unter Tage gearbeitet hat, mit Vollendung des 50. Lebensjahres vermindert berufsfähig ist.

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