2.5.1 Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe
Rz. 24
Heiratet der Hinterbliebene erneut bzw. begründet er erneut eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit der Folge, dass der Anspruch auf Hinterbliebenenrente erloschen ist, so besteht nach Abs. 3 nach Auflösung dieser Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft (erneut) ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente aus der Versicherung des vorherigen verstorbenen Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners. Die Rente lebt wieder auf. Dabei ist nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt der erneuten Heirat ein Anspruch auf Rente nach § 46 bestand. Auch die sog. Geschiedenenwitwenrente bzw. -witwerrente nach § 243 wird nach Auflösung einer weiteren Ehe wiedergewährt (§ 243 Abs. 4).
Die erneute Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft der Witwe bzw. des Witwers/eingetragenen Lebenspartners wird aufgelöst durch den Tod des neuen Ehegatten/neuen eingetragenen Lebenspartners sowie durch Scheidung oder Aufhebung der Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dem Tod steht bei Verschollenheit i. S. d. § 49 die Feststellung des mutmaßlichen Todestages gleich. Die Auflösung der Ehe tritt durch die Rechtskraft des Scheidungsurteils ein (§ 1564 Satz 2 BGB). Die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist in § 15 LPartG geregelt. Auch Scheidungsurteile der Gerichte der DDR sind vom Grundsatz her nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag v. 31.8.1990 wirksam, es sei denn, ein Gericht der alten Bundesländer hat – abweichend vom Urteil des DDR-Gerichts – den Fortbestand der Ehe festgestellt (BGHZ 34 S. 134; BGHZ 38 S. 1; vgl. auch Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag).
Scheidungsurteile ausländischer Gerichte sind nach deutschem Recht wirksam, wenn ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehepartner zur Zeit der Scheidung angehört haben (Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften [Familienrechtsänderungsgesetz] v. 11.8.1961, BGBl. I S. 1221). In allen anderen Fällen bedürfen Scheidungsurteile ausländischer Gerichte als Wirksamkeitsvoraussetzung der Anerkennung der zuständigen Landesjustizverwaltung (Art. 7 § 1 FamRÄndG), die auf Antrag ausgesprochen wird. Bei ständigem Aufenthalt beider Ehegatten im Ausland entscheidet der Senator für Justiz in Berlin. Antragsberechtigt ist jedermann, der ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, und damit auch der Rentenversicherungsträger. Die Feststellung der Justizverwaltung ist für Behörden und Gerichte bindend (Art. 7 § 1 Abs. 8 FamRÄndG). Bei Ablehnung der Anerkennung ist der Rechtsweg zum zuständigen OLG eröffnet.
Die in Abs. 3 erwähnte Nichtigkeitserklärung der Ehe entspricht nicht mehr der aktuellen familienrechtlichen Gesetzeslage. Die Voraussetzungen der Nichtigkeitserklärungen waren in §§ 16 bis 26 EheG geregelt, die bis zum 30.6.1998 galten. Da die Nichtigkeitserklärung einer Ehe nach dem Ehegesetz keine Eheauflösung darstellte, wird sie in Abs. 3 der Auflösung gleichgestellt. Neben der Nichtigkeit kannte das Ehegesetz als weitere Rechtsfolge einer fehlerhaften Ehe deren Aufhebung (§§ 28 bis 37 EheG). Die Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Aufhebung einer Ehe ist in §§ 1313ff. BGB i. d. F. des Eheschließungsrechtsgesetzes v. 4.5.1998 (BGBl. I S. 833), die zum 1.7.1998 in Kraft getreten sind, nicht mehr enthalten. § 1313 Satz 1 BGB regelt lediglich noch den Fall der Aufhebung einer Ehe, die ebenso wie die Scheidung durch gerichtliches Urteil erfolgt. Die Aufhebungsgründe sind in § 1314 BGB geregelt
2.5.2 Vorletzter Ehegatte
Rz. 25
Es lebt nur die Witwen- bzw. Witwerrente aus der Versicherung des vorletzten Ehegatten wieder auf. Vorletzter Ehegatte ist derjenige Ehegatte, mit dem die Witwe bzw. der Witwer unmittelbar vor der jetzt aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe verheiratet war. Ein "Rückgriff" auf noch weiter in der Vergangenheit liegende, frühere Ehen ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 55 S. 114). Die rentenrechtliche Beziehung zwischen dem verstorbenen Versicherten, dessen Versicherung den Rentenanspruch nach § 46 begründet hat, wird durch eine zweite Ehe nach dessen Tod endgültig beseitigt. Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Ehepartner der ersten und zweiten Ehe, die nach dem Tod des Versicherten geschlossen wurden, Personenidentität besteht (BSG, SozR 2200 § 1291 Nr. 22). Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften.
2.5.3 Voraussetzungen des Abs. 1 oder des Abs. 2
Rz. 26
Ferner müssen im Zeitpunkt des Leistungsbeginns die Voraussetzungen entweder für die Gewährung einer kleinen Witwenrente bzw. Witwerrente nach Abs. 1 oder diejenigen für die Hinterbliebenenrente nach Abs. 2 vorliegen (vgl. die Erläuterungen oben). Im Hinblick auf die Begrenzung der kleinen Witwen- bzw. Witwerrente auf eine Bewilligungszeit von 24 Monaten (vgl. hierzu Rz. 12a) kommt ein Anspruch auf kleine Witwen-/Witwerrente nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Auflösung der erneuten Ehe seit dem Tod des Versicherten 24 Kalendermonate vergangen sind.
Rz. 27
Die Renten nach Abs. 3 werden allerdings nur subsidiär gewährt. Nach § 90 sind auf die Witwen- bzw. Witwerrenten die auf denselbe...