Rz. 1

§ 47 ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 (Art. 85 Abs. 1 des Gesetzes) in Kraft getreten. Zuvor war die Erziehungsrente in § 1265a RVO, § 42a AVG und § 65a RKG geregelt, die durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts v. 14.6.1976 (BGBl. I S. 1421) in die vorgenannten Gesetze eingefügt worden und zum 1.7.1977 in Kraft getreten waren.

Abs. 3 ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) aufgrund des durch dieses Gesetz eingeführten Rentensplittings (§§ 120a ff.) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt worden.

Durch Art. 3 Nr. 5a des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 in Abs. 3 die Wörter "unter Ehegatten" gestrichen, um auch eingetragene Lebenspartnerschaften zu erfassen, die ein Rentensplitting nach § 120d durchgeführt haben. Darüber hinaus wurde durch Art. 3 Nr. 5b des vorgenannten Gesetzes Abs. 4 – ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2005 – angefügt, womit die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten gleichgestellt werden.

Durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersrente an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 24.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde in den Abs. 1 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2008 die Formulierung "zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Worte "zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

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