Rz. 14
Die Erziehungsrente wird nur auf Antrag gewährt (§ 115). Der Beginn der Erziehungsrente richtet sich nach § 99 Abs. 1, denn es handelt sich um eine Rente aus eigener Versicherung. Obwohl die Rente nach § 33 Abs. 4 Nr. 2 zu den Renten wegen Todes zählt und in der Praxis nicht selten Fälle zu verzeichnen sind, in denen die Leistungsberechtigten erst verspätet vom Tod des geschiedenen Ehegatten Kenntnis erlangen, so dass die Rente – mit der Folge von Zahlungslücken, die § 99 Abs. 2 bei Hinterbliebenenrenten jedenfalls für einen Zeitraum von 12 Monaten gerade vermeiden will (vgl. Komm. zu § 46, § 48) – erst verspätet beantragt wird, kommt eine rückwirkende Rentenbewilligung über den in § 99 Abs. 1 geregelten Zeitrahmen von 3 Monaten nicht in Betracht. Entscheidend für den Charakter der Rente als Rente aus eigener Versicherung und damit für den Rentenbeginn nach § 99 Abs. 1 ist, dass Anspruchsvoraussetzung für die Rentengewährung zwar der Tod des geschiedenen Ehegatten als Versicherungsfall ist, die Rente jedoch nicht an den (aus der Rechtsstellung des Versicherten abgeleiteten) Status des Hinterbliebenen, sondern an den unmittelbar eigenen Status des Versicherten und dessen Wartezeit (Abs. 1 Nr. 4) anknüpft.
Rz. 15
In den Fällen des Rentensplittings nach § 120a beginnt die Erziehungsrente bei rechtzeitiger Antragstellung gemäß § 99 erst mit dem Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Entscheidung über das Rentensplitting rechtskräftig geworden ist.
Rz. 16
Die Erziehungsrente entspricht von ihrer Höhe her einer vollen Altersrente bzw. einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, indem ihrer Berechnung ein Rentenartfaktor von 1,0 zugrunde zu legen ist (§ 67 Nr. 4). Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2001 für alle Hinterbliebenenrenten und damit auch für die Erziehungsrente einen Zugangsfaktor als Rentenberechnungsfaktor eingeführt, so dass sich von diesem Zeitpunkt an auch die Höhe dieser Rente grundsätzlich nach dem Alter des Versicherten (nicht des verstorbenen geschiedenen Ehegatten) im Zeitpunkt des Rentenbeginns bestimmt (§ 77 Abs. 1). Der Zugangsfaktor soll sicherstellen, dass die Rente bei "vorzeitigem" Rentenbezug, d. h. bei einem Rentenbeginn vor einem vom Gesetz bestimmtem Lebensalter des Versicherten (Referenzalter) nicht in voller Höhe, sondern nur mit Abschlägen gezahlt wird. Bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.2011 war das 63. Lebensjahr das für die Höhe des Rentenabschlags maßgebliche Lebensalter, d. h. die Erziehungsrente wurde nur ungekürzt gezahlt, wenn sie ab dem 63. Lebensjahr des Versicherten oder später in Anspruch genommen wurde. Bei einem Rentenbeginn zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2023 ist insoweit auf das Referenzalter nach der Tabelle des § 264c Abs. 1 und ab dem Jahr 2024 auf das 65. Lebensjahr abzustellen. Bei einem Rentenbezug ab diesem Lebensalter ist im Rahmen der Rentenberechnung der Zugangsfaktor 1 in Ansatz zu bringen, so dass sich die Renten ohne Beeinflussung durch den Zugangsfaktor aus den übrigen Rentenberechnungsfaktoren des § 64 errechnet und ohne Kürzung gewährt wird. Für jeden Monat des Rentenbeginns vor den vorgenannten Altersgrenzen ist der Zugangsfaktor um 0,003 zu mindern, was zu einer Rentenkürzung von 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Rentenbezugs führt. Dabei ist der Rentenabschlag auf (höchstens) 10,8 % begrenzt.
Rz. 17
Ebenfalls mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 1.1.2001 wurde die Zurechnungszeit nach § 59 schrittweise angehoben, um die durch die Einführung eines Zugangsfaktors eingetretene Rentenminderung abzumildern. Nach schrittweiser Verlängerung der Zurechnungszeit in der Zeit vom 1.1.2001 bis 31.12.2003 (Anl. 23 zum SGB VI) wird die Zurechnungszeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr – bei Rentenbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres – seit dem 1.1.2004 nicht mehr zu 1/3, sondern in vollem Umfang angerechnet und erhöht damit die Erziehungsrente bei einem Rentenbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres (vgl. hierzu auch die Komm. zu §§ 59, 253a).
Rz. 18
Die Rente nach § 47 ist gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 auf das Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem die Kindererziehung (in der Regel wegen Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes) endet. Der Rentenanspruch endet spätestens mit dem Ende des Monats, in dem der Leistungsberechtigte die Regelaltersgrenze erreicht (§ 47 Abs. 1). Anschließend ist von Amts wegen eine Regelaltersrente zu gewähren, wenn der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt (§ 115 Abs. 3 Satz 1).