Rz. 13

Gemäß Abs. 2 Satz 4 gilt die Regelung in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht für Personen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung. Es erfolgte die Beseitigung eines redaktionellen Versehens. Der Ausschluss von der Versicherungsfreiheit für Beschäftigte im Rahmen betrieblicher Berufsbildung muss aufrechterhalten bleiben, da kurzfristig Beschäftigte grundsätzlich nach wie vor versicherungsfrei sind.

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