2.1 Voraussetzungen, Inhalt und Umfang von Abs. 1
Rz. 3
Voraussetzung ist die rechtskräftige Durchführung eines Versorgungsausgleichs zugunsten der versicherten Person.
Rz. 4
Die Gutschrift in Form von Entgeltpunkten ist für die Errechnung von Wartezeitmonaten durch den Wert 0,0313 zu teilen. Liegen in der Ehezeit Entgeltpunkte, die der allgemeinen Rentenversicherung und Entgeltpunkte, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, erfolgt jeweils ein getrennter Ausgleich, da es sich um verschiedenartige Anrechte handelt. Die Anwendung des Divisors von 0,0313 stellt sicher, dass der/die Begünstigte unter Zugrundelegung eines Arbeitsentgelts von lediglich 75 % des Durchschnittsverdienstes ebenso viele Monate auf die Wartezeit angerechnet bekommt wie der "abgebende Ehegatte" (0,375 Entgeltpunkte geteilt durch 0,0313 gleich 11,98, gerundet 12 Wartezeitmonate). Damit wird für Geschiedene eine schnellere Erfüllung der Wartezeit erreicht.
Rz. 4a
Voraussetzung für die Teilung der Entgeltpunkte aus den übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften durch die Zahl 0,0313 ist nach Satz 1, dass der Versorgungsausgleich ausschließlich zugunsten einer versicherten Person durchgeführt wurde. Im Recht des Versorgungsausgleichs gilt der Grundsatz des "Hin-und-Her-Ausgleichs". Dies bedeutet, dass Anwartschaften, die von versicherten Personen während der Ehezeit innerhalb desselben Systems, z. B. in der allgemeinen Rentenversicherung, erworben wurden, für jede versicherte Person getrennt auszugleichen sind. Somit kann jede versicherte Person gleichzeitig ausgleichsberechtigt und ausgleichsverpflichtet sein.
Rz. 4b
Die Regelung in Abs. 1 Satz 2 ist Ausfluss des "Hin-und-Her-Ausgleichs", da sichergestellt wird, dass es durch die Teilung jedes Anrechts nach dem Versorgungsausgleichsgesetz nicht zu einem übermäßigen Erwerb von Wartezeitmonaten kommen kann. Wenn sowohl zugunsten als auch zulasten einer versicherten Person der Versorgungsausgleich in der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt wurde, sind Wartezeitmonate nur bei der versicherten Person zu ermitteln, bei der sich nach Verrechnung der ausgeglichenen Anwartschaften ein Zuwachs an Entgeltpunkten ergibt. Versicherte, die nach Verrechnung im Ergebnis Anrechte abgeben mussten, sind damit auch weiterhin von der Ermittlung von Wartezeitmonaten ausgeschlossen.
Befinden sich im Versicherungskonto einer ausgleichsberechtigten Person Entgeltpunkte aufgrund verschiedenartiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung (Entgeltpunkte, Entgeltpunkte [Ost], knappschaftliche Entgeltpunkte), findet für die Berechnung der Wartezeitmonate erst eine Zusammenrechnung der Entgeltpunkte statt, bevor mit dem Divisor 0,0313 geteilt wird. Etwas anderes gilt, wenn Gutschriften an Entgeltpunkten aus verschiedenen Ehen/Lebenspartnerschaften vorliegen. Hier findet eine gesonderte Wartezeitberechnung für jede Ausgleichszeit statt.
Rz. 4c
Nach § 15 Abs. 5 VersAusglG erfolgt ein Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung von Anrechten keine Zielversorgung auswählt. Wartezeitmonate können in diesen Fällen erst ermittelt werden, wenn der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) festgesetzte Betrag beim Träger der Rentenversicherung eingegangen ist, weil nach § 120g Anrechte erst mit Zahlungseingang des vom Familiengericht festgesetzten Betrags erworben werden.
Rz. 4d
Satz 3 enthält für das gesamte SGB VI eine Legaldefinition, wann ein Versorgungsausgleich i. S. der Vorschriften des SGB VI als durchgeführt gilt. Dies ist dann der Fall, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist, d. h. mit Rechtskraft der Endentscheidung zum Versorgungsausgleich.
Rz. 4e
Mit Satz 4 wird sichergestellt, dass im Fall der Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung eine bereits erfüllte Wartezeit nicht verlorengeht.
Rz. 5
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Wartezeit ausschließlich durch den Versorgungsausgleich zu erfüllen. Die volle Anzahl an Kalendermonaten ist auf die Wartezeit anzurechnen. Dies bedeutet, dass für Teilmonate eine Rundung (§ 121 Abs. 3) durchzuführen ist.
Entgeltpunkte aus der übertragenen Rentenanwartschaft: 0,6000.
0,6000 : 0,0313 = 19,1 = 20 Monate sind für die Wartezeit anrechenbar.
Rz. 6
Die Gesamtzahl der die Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit umfassenden Kalendermonate begrenzt die Berücksichtigung von Kalendermonaten aus der Gutschrift. Des Weiteren wirken sich die in die Ehezeit fallenden Wartezeitmonate, die die versicherte Person unabhängig vom Versorgungsausgleich erworben hat, gleichfalls mindernd aus. Dies gilt auch für die Vorrangregelung des Abs. 2 Satz 3. Vorrangig sind die bisherigen berücksichtigungsfähigen Wartezeitmonate. Die verbleibenden Kalendermonate in der Ehezeit können durch die fiktive Wartezeit nach § 52 Abs. 1 aufgefüllt werden.
Rz. 7
Ferner ist zu beachten, dass sich je nach zu prüfend...