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Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten und findet nur auf Leistungsfälle (Erwerbsminderung oder Tod) Anwendung, die nach dem 31.12.1972 eingetreten sind. Für Altfälle ist § 245 Abs. 2 zu beachten, der weitere Möglichkeiten der vorzeitigen Wartezeiterfüllung bei Leistungsfällen vor dem 1.1.1992 enthält. § 245 Abs. 3 ergänzt § 53 Abs. 2 für Leistungsfälle vor dem 1.1.1992 und nach dem 31.12.1972, wenn diese durch einen Unfall verursacht sind.

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