Rz. 3
Voraussetzung für die vorzeitige Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren ist das Vorliegen bestimmter Sachverhalte, deren Eintritt auf außerordentlichen, unvorhersehbaren Ereignissen beruht. Liegen die in § 53 benannten Sachverhalte vor, so wird zugunsten der Versicherten/Hinterbliebenen gesetzlich fingiert, dass die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.
Rz. 4
Der Begriff "vermindert erwerbsfähig" umfasst neben der teilweisen und der vollen Erwerbsminderung auch die verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau. "Versichert" sind Personen, für die im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls (Erwerbsminderung oder Tod) mindestens ein rechtswirksamer Beitrag entrichtet ist oder Pflichtbeiträge nach § 55 als gezahlt gelten. Sollten das ursächliche schädigende Ereignis und der Eintritt des Leistungsfalls zeitlich auseinanderfallen, muss der maßgebliche Beitrag bereits vor dem schädigenden Ereignis entrichtet sein. Der Begriff des Versicherten wird für die Sachverhalte Arbeitsunfall/Berufskrankheit in Satz 2 in dem Sinne konkretisiert, als weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind. Die Nachversicherung nach § 8 führt dazu, dass Nachversicherte den Personen gleichstehen, die versicherungspflichtig sind; gleiches gilt bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings.
Rz. 5
Die Begriffe "Arbeitsunfall/Berufskrankheit" beziehen sich auf die Definitionen in §§ 8, 9 SGB VII. Entscheidend ist, dass es sich um ein Ereignis handelt, das einen Leistungsanspruch nach den Vorschriften der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung auslösen kann. Nicht erforderlich ist, dass gleichzeitig auch Rentenversicherungspflicht vorliegt. Der Begriff Wegeunfall wird von der Definition Arbeitsunfall mit umfasst (§ 8 Abs. 2 SGB VII). Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten im Ausland stehen inländischen Ereignissen nur im Rahmen der Vorschriften über die Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) gleich oder wenn das zwischen- oder überstaatliche Recht eine innerstaatliche Berücksichtigung vorsieht. Der Dienstunfall eines Beamten ist kein Arbeitsunfall nach Abs. 1 Nr. 1. Dies gilt auch dann, wenn der Unfallzeitpunkt von einer Nachversicherung erfasst wird. Zum Zeitpunkt des Ereignisses muss eine Versicherung in der Unfallversicherung bestanden haben.
Rz. 6
Wehrdienstleistende, Soldaten auf Zeit und Zivildienstleistende werden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht vom Bundesversorgungsgesetz, sondern vom Soldatenversorgungsgesetz bzw. Zivildienstgesetz erfasst. Ihr Schutz bei Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit oder bei Tod wird darüber hinaus in der Rentenversicherung über die vorzeitige Wartezeiterfüllung gewährleistet. Voraussetzung ist aber auch hier der ursächliche Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Eintritt der Schädigung.
Wehr- oder Zivildienstbeschädigungen werden durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung der genannten Dienste erlittenen Unfall oder durch die dem Wehr- oder Zivildienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt. Die Entscheidung über die Kausalität zwischen Erwerbsminderung/Tod und festgestellter Wehr- oder Zivildienstbeschädigung trifft der Rentenversicherungsträger, der für seine Entscheidung auf die Unterlagen der Versorgungsdienststelle zurückgreift. Er ist an die Feststellungen und Entscheidungen der jeweiligen Versorgungsstellen nicht gebunden.
Rz. 7
Der Personenkreis nach Abs. 1 Nr. 4 – deutsche Staats- und Volkszugehörige – ergibt sich aus § 1 Häftlingshilfegesetz (HHG). Gewahrsam ist ein Festgehaltenwerden auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung. Gleichgestellt ist die gewaltsame Verbringung in ein ausländisches Staatsgebiet und die Verhinderung der Rückkehr in das Heimatland bis 31.12.1989. Der Nachweis der Zugehörigkeit zum HHG bzw. der Gewahrsamszeit wird durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden (in Bayern z. B. Bezirksregierung) geführt. Kann eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt werden, so obliegt dem Rentenversicherungsträger das Prüfungsrecht. In der Praxis wird er aber die für die Ausstellung zuständige Stelle um Amtshilfe bitten, um deren Sachkunde zu nutzen. Vgl. auch Komm. zu § 250.