Rz. 4
Die Legaldefinition des Begriffs "Beitragszeiten" ergibt sich aus § 55 Abs. 1. Danach sind Beitragszeiten Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge nach Bundesrecht gezahlt worden sind oder für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 2). Darüber hinaus gelten als Beitragszeiten auch Zeiten, für die gemäß § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen (§ 55 Abs. 1 Satz 3). Für zurückliegende Zeiträume wird die Grundnorm des § 55 Abs. 1 durch die in §§ 247 bis 249a enthaltenen Übergangsregelungen ergänzt.
Abs. 1 Nr. 1 unterscheidet zwischen Beitragszeiten
a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und
b) als beitragsgeminderte Zeiten.
Diese Unterscheidung ist insbesondere bei Ermittlung der Summe der persönlichen Entgeltpunkte gemäß § 66 Abs. 1 für die Berechnung der Monatsrente (§ 64) von Bedeutung. Während Kalendermonate mit vollwertigen Beitragszeiten ausschließlich Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach §§ 70, 256 bis 259b, 262 erhalten, sind für beitragsgeminderte Zeiten neben Entgeltpunkten für Beitragszeiten (§§ 70, 256 bis 259b) ggf. noch Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 71 Abs. 2 zu ermitteln.
2.2.1 Vollwertige Beitragszeiten
Rz. 5
Die Legaldefinition des Begriffs "vollwertige Beitragszeiten" ergibt sich aus Abs. 2 der Vorschrift. Danach sind Zeiten mit vollwertigen Beiträgen Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. Abs. 3 oder § 246 sind, weil es sich um Kalendermonate handelt, die nach
- Abs. 3 Satz 1 sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten (§§ 58, 252 bis 252a), einer Zurechnungszeit (§§ 59, 253a) oder Ersatzzeiten (§ 250),
- Abs. 3 Satz 2 mit Pflichtbeiträgen für eine berufliche Ausbildung,
- § 246 Satz 1 in der Zeit vom 1.8.1921 bis zum 31.12.1923 mit Inflationsbeiträgen,
- § 246 Satz 2 mit Zeiten einer fiktiven beruflichen Ausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres (gilt nur für Renten, mit Rentenbeginn vor dem 1.1.2009)
belegt sind.
Rz. 6
Für Kalendermonate mit vollwertigen Beitragszeiten werden ausschließlich Entgeltpunkte für Beitragszeiten gemäß §§ 70 Abs. 1 bis 5, 256 bis 259b, 262 ermittelt; dies gilt selbst dann, wenn der jeweilige Kalendermonat nur zum Teil mit Beitragszeiten belegt ist und sich im Vergleich zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten (Anlage 1 zum SGB VI) nur eine geringe Anzahl an Entgeltpunkten ergibt.
Der Versicherte A, geb. am 14.6.1955, war vom 1.8.1972 bis zum 3.1.2020 abhängig beschäftigt mit Pflichtbeiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung. Der Monat Januar 2020 ist ausschließlich mit einer Beitragszeit und nicht mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt, sodass dieser Kalendermonat bei der Rentenberechnung als vollwertige Beitragszeit i. S. v. Abs. 2 zu berücksichtigen ist.
Für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 3.1.2020 wurden Beiträge von einer Beitragsbemessungsgrundlage i. H. v. 500,00 EUR wirksam gezahlt.
Ab 1.7.2020 besteht ein Anspruch auf Altersrente für besonders längjährig Versicherte gemäß § 236b.
Zu berechnen sind die für den Monat Januar 2020 bei Ermittlung der Monatsrente (§ 64) zu berücksichtigenden Entgeltpunkte.
Lösung:
Der Monat Januar 2020 ist ein Kalendermonat mit vollwertigen Beitragszeiten i. S. v. Abs. 2, für den ausschließlich Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu berücksichtigen sind. Gemäß § 70 Abs. 1 werden die Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten (lt. Anlage 1 zum SGB VI) geteilt wird. Dabei wird für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und das davorliegende Kalenderjahr als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
Für den Monat Januar 2020 ergeben sich gemäß § 70 Abs. 1 somit folgende Entgeltpunkte für Beitragszeiten:
500,00 EUR Beitragsbemessungsgrundlage : 40.551,00 EUR vorl. Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) = 0,0123 EP
2.2.2 Beitragszeiten als beitragsgeminderte Zeiten
Rz. 7
Beitragsgeminderte Zeiten i. S. d. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b sind Kalendermonate, die
a) sowohl mit einer Beitragszeit als auch mit einer Anrechnungszeit, Zurechnungszeit oder einer Ersatzzeit (Abs. 3 Satz 1),
b) mit einer Berufsausbildung (Abs. 3 Satz 2),
c) mit Inflationsbeiträgen (§ 246 Satz 1),
d) mit Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer fiktiven beruflichen Ausbildung (§ 246 Satz 2)
belegt sind.
zu a): Kalendermonate mit beitragsgeminderten Zeiten wegen des Zusammentreffens von Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Abs. 3 Satz 1)
Anrechnungszeiten (§§ 58, 252, 252a), Ersatzzeiten (§ 250) sowie die Zurechnungszeit (§§ 59, 253a) werden seit dem Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 nicht mehr durch im selben Kalendermonat liegende Beitragszeiten verdrängt. In diesen Fällen entstehen vielmehr beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. Abs. 3 Satz 1, die ...