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Jansen, SGB VI § 56 Kindererziehungszeiten / 2.1 Erziehungstatbestand

Heidrun Brettschneider
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Rz. 2

Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten nach § 56 und die damit einhergehende Versicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 setzt die Erziehung eines Kindes in dessen ersten 3 Lebensjahren voraus. Erziehung ist gemäß § 1631 Abs. 1 BGB Inhalt des Personensorgerechts, das insbesondere die Pflicht und das Recht umfasst, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Das Personensorgerecht dient im Wesentlichen dazu, die körperliche, geistige, seelische, sittliche und charakterliche Entwicklung eines Kindes zu beeinflussen (BSG, Urteil v. 28.2.1991, 4 RA 76/90). Eine Bewertung der Erziehungsmaßnahmen nach ihrer Eignung oder ihrem Erfolg findet dabei nicht statt (BSG, Urteil v. 29.3.1978, 5 RJ 4/77). Die Erziehung ist vielmehr Teil der Elternverantwortung, die in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verankert ist und den Eltern grundsätzlich einräumt, ihr Kind nach eigenen Vorstellungen zu erziehen. Dies setzt aber voraus, dass der für die Anerkennung einer Kindererziehungszeit in Betracht kommende Elternteil nicht nur bereit, sondern auch dazu in der Lage ist, das Kind tatsächlich zu erziehen. Er muss sich um das Kind kümmern und einen erzieherischen Einfluss auf das Kind haben (BSG, Urteil v. 18.8.1971, RJ 411/70). Die vorgenannten höchstrichterlichen Urteile zum Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente sind analog auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten einschlägig, weil sowohl ein Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 243 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a als auch die Anwendung von § 56 das Vorliegen eines Erziehungstatbestandes voraussetzen. Vor dem Hintergrund, dass jede länger andauernde Beschäftigung mit einem Kind auch dessen Erziehung zum Gegen...

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