Rz. 53a

Gemäß § 74 Satz 4 Nr. 1a sind Anrechnungszeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 aufgrund des Bezuges von Bürgergeld bei der Rentenberechnung nicht zu bewerten (sog. Anrechnungszeiten ohne Bewertung); sie wirken sich lediglich begünstigend auf die Höhe des Gesamtleistungswertes (§ 71 Abs. 1) für sonstige – zu bewertende – beitragsfreie Zeiten (z. B. Schutzfristen nach dem MuSchG, Zurechnungszeit) sowie auf die Höhe von Zuschlägen an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2) aus.

Grundsätzlich ist keine Rangfolge zu beachten, wenn Kalendermonate sowohl mit Anrechnungszeiten aufgrund des Bezuges von Bürgergeld nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 als auch mit anderen beitragsfreien Zeiten i. S. v. §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 59, 253a belegt sind. Bei der Rentenberechnung ist allerdings nach dem sog. "Günstigkeitsprinzip" nur die beitragsfreie Zeit zu bewerten, die nach Anwendung der §§ 71 Abs. 1, 74, 263 den höchsten Wert an Entgeltpunkten erhält.

Eine Besonderheit hierzu ergibt sich aus der Ausschlussregelung des Abs. 1 Satz 3 beim Zusammentreffen von Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Bürgergeld nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Danach ist die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres eines Versicherten ausgeschlossen, wenn zeitgleich eine Anrechnungszeit wegen des Bezuges von Bürgergeld nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 zu berücksichtigen ist. Bei Ermittlung der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11) zur Berechnung der Monatsrente (§ 64) hat die Ausschlussregelung des Abs. 1 Satz 3 im Ergebnis folgende Auswirkungen:

  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eines Versicherten sind sowohl Anrechnungszeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 als auch Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 als rentenrechtliche Zeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2) anzuerkennen (Umkehrschluss aus Abs. 1 Satz 3). Bei der Rentenberechnung ist allerdings nach dem "sog. Günstigkeitsprinzip" ausschließlich die Anrechnungszeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu bewerten, und zwar gemäß § 263 Abs. 2a Satz 1[1] mit 80 % des Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten (§ 71 Abs. 1).
  • nach Vollendung des 25. Lebensjahres eines Versicherten, in denen ein Bürgergeldbezieher i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II zeitgleich arbeitslos gewesen ist, kommt wegen der in Abs. 1 Satz 3 enthaltenen Ausschlussregelung nur noch die Anerkennung einer Anrechnungszeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 in Betracht, der bei der Rentenberechnung als Anrechnungszeit ohne Bewertung keine Entgeltpunkte zuzuordnen sind (§ 74 Satz 4 Nr. 1a).
[1] Soweit das Bürgergeld allerdings nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen mit Zweckbindung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II erbracht worden sind (z. B. Erstausstattung der Wohnung), ist auch die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht zu bewerten (§ 74 Satz 4 Nr. 1).

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