Rz. 2
Nach dem Wortlaut des Abs. 1 der Vorschrift ist eine Zurechnungszeit bei folgenden Renten als rentenrechtliche Zeit i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 zu berücksichtigen:
- Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, § 240,
- Renten wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 und 6,
- Erziehungsrenten gemäß § 47 Abs. 1 und 3, § 243a,
- kleinen Witwen-/Witwerrenten gemäß § 46 Abs. 1 und 3,
- großen Witwen-/Witwerrenten gemäß § 46 Abs. 2 und 3, §§ 243, 303,
- Halbwaisenrenten gemäß § 48 Abs. 1,
- Vollwaisenrenten gemäß § 48 Abs. 2.
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