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Jansen, SGB VI § 61 Ständige Arbeiten unter Tage / 2.4 Fiktion von überwiegend unter Tage verfahrenen Schichten (Abs. 3)

Heidrun Brettschneider
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Rz. 18

Nach Abs. 2 Nr. 1 stehen Arbeiten, die nach dem Tätigkeitsbereich eines Versicherten sowohl unter als auch über Tage ausgeübt wurden, den ständigen Arbeiten unter Tage i. S. v. Abs. 1 gleich, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats in mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage verrichtet worden sind (vgl. Komm. zu Rz. 12).

Ergänzend zu Abs. 2 Nr. 1 gelten nach Abs. 3 als überwiegend unter Tage verfahrenen auch Schichten, die in einem Kalendermonat wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, bezahlten Urlaubs, Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder wegen einer Vorsorgekur ausgefallen sind, wenn in diesem Kalendermonat aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage (Abs. 1) oder diesen gleichgestellten Arbeiten (Abs. 2 Nr. 1) Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind und in den letzten 3 vorausgegangenen Kalendermonaten mindestens ein Kalendermonat mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten belegt ist.

 

Rz. 19

Schichten, die aus anderen persönlichen oder betrieblichen Gründen ausgefallen sind, zählen dagegen nicht zu den überwiegend unter Tage verfahrenen Schichten.

Als sonstige persönliche oder betriebliche Verhinderungsgründe kommen z. B. in Betracht:

  • Betriebsversammlungen,
  • Unterweisungen nach der Bergverordnung für die Steinkohlenbergwerke (BVOST),
  • Schulungen, Übungen oder sonstige betriebsbedingte Veranstaltungen (Ausnahme = berücksichtigungsfähige Lehrgänge oder Verpflichtungen wie z. B. Teilnahme an Sitzungen als ehrenamtlicher Richter) sowie
  • unbezahlter Urlaub.
 
Praxis-Beispiel
 
Der Versicherte verrichtet eine Tätigkeit, die regelmäßig sowohl unter Tage als auch über Tage ausgeübt wird.
Kalendermonat Verfahrene und ausgefallene Schichten Gleichgestellte...

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