Rz. 7
Versicherte haben gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1, 240 Abs. 1 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn eine Erwerbsminderung i. S. v. §§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, 45 Abs. 2, 240 Abs. 2 vor Erreichen ihrer Regelaltersgrenze (§§ 35 Satz 2, 235 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2) eingetreten ist. Bei Berechnung einer Erwerbsminderungsrente werden gemäß § 75 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Entgeltpunkte grundsätzlich nur für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten ermittelt, die bis zum Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind. Darüber hinaus sind der Berechnung von Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (§§ 43 Abs. 1 und 2, 240 Abs. 1) für Zeiten bis zum Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze auch Entgeltpunkte für eine Zurechnungszeit (§§ 59 Abs. 1, 253a) zugrunde zu legen. Zum Umfang der jeweils anzurechnenden Zurechnungszeit wird auf die Komm. zu §§ 59 Abs. 2 und 3, 253a verwiesen.
Die Berücksichtigung von Entgeltpunkten für eine beitragsfreie Zurechnungszeit hat zum Ziel, Versicherten auch dann eine ausreichende finanzielle Absicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewährleisten, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden oder ihre Erwerbstätigkeit einschränken müssen. Der Leistungsanteil einer Erwerbsminderungsrente, der auf einer beitragsfreien Zurechnungszeit beruht, wird im Ergebnis durch Beiträge der in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Solidargemeinschaft getragen.
Rz. 8
Versicherte, die durch Verschulden eines schadensersatzpflichtigen Dritten so schwer verletzt werden, dass die Schädigung eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit i. S. v. §§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, 45 Abs. 2, 240 Abs. 2 zur Folge hat, haben nach den jeweils einschlägigen Rechtsgrundlagen (z. B. BGB, Luftfahrtgesetz) Anspruch auf Schadensersatz. Soweit der Schadensersatzanspruch eines Versicherten auch den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung umfasst, geht dieser gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Rentenversicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder zu einem späteren Zeitpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert wird.
Rz. 9
Aus § 62 ergibt sich die Rechtsgrundlage dafür, dass ein Schädiger selbst dann nicht von seiner Schadensersatzpflicht befreit wird, wenn einem geschädigten Versicherten für Zeiten nach der Schädigung rentenrechtliche Zeiten (insbesondere beitragsfreie Anrechnungszeiten und/oder eine beitragsfreie Zurechnungszeit) anzuerkennen sind. Die Anzahl und Höhe der vom Schädiger zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge richten sich nach dem Umfang der festgestellten oder vereinbarten Schadensersatzpflicht des Schädigers (vgl. hierzu Komm. zu § 119 SGB X Rz 9 und 10).