1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Die Vorschrift enthält die wesentlichen Grundsätze, die für die Höhe einer Rente bestimmend sind (BT-Drs. 11/4124, S. 168 – vorgesehen noch in § 62). Die Rentenversicherung wird – seit Jahrzehnten unverändert – vom Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit sowie Lebensstandardsicherung bestimmt; d. h., die Renten sind
Rz. 2a
Die Anpassung der Renten für das Jahr 2020 erfolgte zum 1.7.2020 (ab 1.7.2020 galt dann ein aktueller Rentenwert/West bzw. Ost von 34,19 EUR bzw. 33,23 EUR). Vgl. hierzu auch Komm. zu § 65. Aufgrund Beschlusses der Bundesregierung vom 27.4.2021 erhöhte sich der Rentenwert Ost zum 1.7.2021 von 33,23 EUR auf 33,47 EUR, das entspricht einer Steigerung um 0,72 Prozent. In den alten Bundesländern stiegen die Renten im Jahr 2021 hingegen nicht; der aktuelle Wert verbleibt daher bei 34,19 EUR.
Rz. 3
Die Renten werden in der allgemeinen Rentenversicherung nach derselben Formel wie in der knappschaftlichen Rentenversicherung berechnet. Zum – höheren – Rentenniveau der im Bergbau beschäftigten Arbeitnehmer vgl. §§ 79 ff.
Rz. 4
§ 63 enthält die für die Höhe einer Rente nachfolgenden wesentlichen Grundsätze:
- Die Rentenhöhe richtet sich im Wesentlichen nach der Höhe der durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte (ausgedrückt in Entgeltpunkten, vgl. § 70, § 254d); Abs. 1 und 2.
- Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte nach der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte angerechnet; Abs. 3.
- Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor festgelegt; Abs. 4.
- Vor- oder Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch den Zugangsfaktor ausgeglichen; Abs. 5.
- Die Monatsrente errechnet sich aus den persönlichen Entgeltpunkten (Ost/West), dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (Ost/West), der die Rentendynamik bewirkt; Abs. 6 und 7.
Rz. 5
Diese Grundsätze fließen in die Rentenformel ein; §§ 64 ff. und § 254b, der nur noch bis 30.6.2024 für die Beitrittsgebiete galt. Der Gesetzgeber hat mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) – ab 1.1.2018 in Kraft gesetzt – die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert umgesetzt. Es soll eine vollständige Rentenangleichung Ost-West bis 2024 stattfinden. Da der Angleichungsprozess hinsichtlich der Lohnentwicklung in den alten Ländern und im Beitrittsgebiet nicht sicher prognostiziert und weil selbst bei gleicher Dynamik wie in den letzten Jahren die vollständige Angleichung kurzfristig nicht erreicht werden kann, wird zum 1.7.2024 eine vollständige – gesetzlich geregelte – Rentenangleichung stattfinden (so die ausdrücklichen gesetzgeberischen Erwägungen; vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 2). Ab dem 1.7.2024 wird daher nur noch eine einheitliche Rentenanpassung erfolgen (vgl. auch Komm. zu § 65). Bereits seit dem 1.7.2023 beträgt der aktuelle Rentenwert in Ost- und Westdeutschland einheitlich 37,60 EUR. Das Ziel der Regelung des § 255a eines einheitlichen Rentenwertes in allen Bundesländern ab dem 1.7.2024 wurde daher um ein Jahr früher und damit vorzeitig erreicht (vgl. auch bei Drescher, SozSich 2023, 134, und bei Borth, FamRZ 2023, 1186). Dies ist ein Ergebnis der höheren Lohnsteigerung im Osten als vom Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses von § 255a in seiner aktuell gültigen Fassung angenommen wurde (vgl. zur hohen Rentenanpassung Ost im Jahr 2023 auch: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2023/230426_rentenanpassung_2023_bundeskabinett.html, zuletzt abgerufen am 23.4.2024).
1.2 Normzweck
Rz. 6
§ 63 hat die Funktion einer Übersichtsvorschrift und verdeutlicht zudem die Wirkungsweise der gegenüber dem alten Recht der RVO vereinfachten Rentenformel (BT-Drs. 11/4124 S. 168 – vorgesehen noch in § 62). Die Übersichtsfunktion der Norm ergibt sich schon aus ihrer systematischen Stellung. § 63 steht im Dritten Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung – und hier im Ersten Titel – Grundsätze –, wo § 63 allein aufgeführt ist. Die Vorschrift ist damit dem Zweiten Titel – Berechnung und Anpassung der Renten – und damit der Rentenberechnung nach den §§ 64 ff. voran...