Rz. 49
Abs. 6 ordnet für die Ermittlung des zu zahlenden Monatsbetrags einer Rente an, dass die unter Berücksichtigung des mit dem Zugangsfaktor ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden (das BSG verwendet den insoweit besser passenden Begriff des monatlichen Werts des Rechts auf Rente; BSG, Urteil v. 29.6.2000, B 4 RA 57/98 R, Rz. 123). Damit spiegelt Abs. 6 die allgemeine Rentenformel wider. Korrespondierende Vorschrift zu Abs. 6 ist insoweit zunächst § 64 – Rentenformel für Monatsbetrag der Rente. Gleichzeitig führt Abs. 6 auch den Begriff des Zugangsfaktors in die Rentenberechnung ein, nachdem Abs. 5 bereits dessen Funktion beschrieben hat. Korrespondierende Vorschrift zu Abs. 6 ist daher weiterhin auch § 77.
Rz. 49a
Diese Rentenformel gilt seit der Überleitung des SGB VI zum 1.1.1992 auch im Beitrittsgebiet (vgl. stellv.: Sächs. LSG, Urteil v. 10.5.2022, L 4 R 284/20 KN, Rz. 16).
Rz. 50
Anders als nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht wird mit der vereinfachten Rentenformel ohne den damals erforderlichen Umweg über den Jahresbetrag der Rente die Monatsrente ermittelt (so ausdrücklich die gesetzgeberischen Erwägungen BT-Drs. 11/4124 S. 169; vgl. auch GRA der DRV zu § 102 SGB VI, Stand: 14.12.2017, Anm.7).
Rz. 51
Nach der Generalklausel in Abs. 6 zur Rentenformel (vgl. §§ 64, 254b) führt die Berechnung daher über die "persönlichen Entgeltpunkte bzw. persönlichen Entgeltpunkte/Ost" (Multiplikation aus Entgeltpunkten und Zugangsfaktor, vgl. §§ 66, 77, 254d), den "Rentenartfaktor" (§ 67) und den "aktuellen Rentenwert bzw. aktuellen Rentenwert/Ost" (§§ 68, 255a) ohne Umweg über die Jahresrente direkt zur Monatsrente. Mithin sind die 4 Berechnungsgrößen zu multiplizieren; mathematisch als Rentenformel dargestellt:
monatliche Rentenhöhe = Summe der Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert x Rentenartfaktor
(instruktiv: SG Marburg, Gerichtsbescheid v. 11.4.2023, S 4 R 110/22, Rz. 18).
Rz. 52
Durch den aktuellen Rentenwert in der Rentenformel wird dem "Rentnerlohnprinzip" Geltung verschafft; der Geldwert des Rechts auf Rente bei Rentenbeginn wird so durch den aktuellen Rentenwert bestimmt und so seine Anpassung an die Lohn- und Gehaltsentwicklung der aktiven Beschäftigten angebunden (BSG, Urteil v. 14.3.2006, B 4 RA 41/04 R, Rz. 20; vgl. zum 1957 eingeführte Alters- oder Rentnerlohnprinzip und zur weiteren Entwicklung auch Rz. 21 m. w. N.).
Rz. 53
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Aussetzung der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7. und zwar sowohl bei einer Anpassung nur um den Inflationsausgleich, als auch bei den sog. Nullrunden und auch schrittweise Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils (vgl. weitergehend die Komm. zu §§ 65 und § 68).
2.6.1 Allgemeine Rentenformel
Rz. 54
Die allgemeine Rentenformel lautet wie folgt:
Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert x Rentenartfaktor = Monatsrente
Für die allgemeine Rentenformel gelten die §§ 64 ff. und § 254b für die Beitrittsgebiete.
2.6.2 Persönliche Entgeltpunkte
Rz. 55
Für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte – so die ausdrückliche Begrifflichkeit des § 64 Nr. 1 – sind die nach § 70 zu ermittelnden Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor zu multiplizieren. Es ergibt sich daher die Formel:
Entgeltpunkte x Zugangsfaktor = persönliche Entgeltpunkte
2.6.3 Qualifizierte Rentenformel nach Abs. 6, § 64
Rz. 56
Die qualifizierte Rentenformel nach Abs. 6 i. V. m. § 64 lautet daher:
Persönliche Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert x Rentenartfaktor = Monatsrente