Rz. 2

Die Vorschrift enthält die Rentenformel zur Ermittlung des Monatsbetrags der Rente. Die Berechnungsgrundsätze des § 63 finden ihren Niederschlag in der Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente, die gleichermaßen für die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung gelten (das BSG verwendet den insoweit besser passenden Begriff des monatlichen Werts des Rechts auf Rente; BSG, Urteil v. 29.6.2000, B 4 RA 57/98 R, Rz. 123). Zu den knappschaftlichen Besonderheiten vgl. §§ 79 ff. Den Grundsatz der Ermittlung gibt insoweit § 63 Abs. 7 vor. Zur Rentenformel, wenn persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind, vgl. § 254b; die Vorschrift ist wegen der erfolgten vollständigen Rentenangleichung Ost-West (vgl. Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2575) zum 30.6.2024 außer Kraft gesetzt worden (vgl. auch Komm. zu § 63 Rz. 5). Weitere korrespondierende Regelung ist § 80 – Monatsbetrag der Rente.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge