Rz. 4

Vorgängerregeln finden sich in §§ 1254 f. RVO, in §§ 31 f. AVG und in §§ 53 f. RKG.

 

Rz. 5

Anders als nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht wird jedoch mit der nun vereinfachten Rentenformel ohne den damals erforderlichen Umweg über den Jahresbetrag der Rente die Monatsrente ermittelt (so ausdrücklich die gesetzgeberischen Erwägungen in BT-Drs. 11/4124 S. 169).

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