Rz. 6

Korrespondierende Regelungen finden sich in § 63 Abs. 6, der den Grundsatz beinhaltet und in § 254b, der die noch bis 30.6.2024 geltenden Regelungen zur Ermittlung der Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente aus Zeiten des Beitrittsgebiets enthält. Außerdem stellt § 80 eine Sonderregelung für den Monatsbetrag der Rente auf, sofern persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung gegeben sind. § 254b ist wegen der erfolgten vollständigen Rentenangleichung Ost-West (vgl. Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2575) zum 30.6.2024 außer Kraft gesetzt worden. Für den Zugangsfaktor gilt § 77; der Rentenartfaktor ist in § 67 geregelt, hierfür ist auch die Übergangsvorschrift des § 255 zu berücksichtigen. Der aktuelle Rentenwert findet in § 68 seine Regelung. Für die Berechnung von Geldbeträgen ist § 123 zu beachten, der die Rundungsregeln beinhaltet.

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