Rz. 19

Der Zugangsfaktor richtet sich nach § 77 und beträgt grundsätzlich 1,0; er mindert sich für jeden Monat des Vorziehens einer Altersrente um 0,003 = Rentenabschlag von 0,3 % (§ 77) und erhöht sich für jeden Monat des Hinausschiebens einer Altersrente über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus um 0,005.

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