0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist die Vorschrift mit dem SGB VI am 1.1.1992 in Kraft getreten (BGBl. I 1989 S. 2261, 1990 S. 1337) und ist noch heute unverändert i. d. F. v. 19.2.2002 (in der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.2.2002, BGBl. I S. 754) in Kraft (vgl. zu den gesetzgeberischen Erwägungen BT-Drs. 11/4124 S. 169 – im Entwurf betraf das noch § 64).
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.
1 Allgemeines
1.1 Überblick über die vergangenen Rentenanpassungen
1.1.1 Netto- und Bruttoanpassung
Rz. 2
Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden entsprechend der Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst. Dies bezieht sich seit dem 1.7.2001 auf die Veränderung bei den Bruttolöhnen und dem Beitragssatz zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (seit 1.1.2005 allgemeine Rentenversicherung) unter Berücksichtigung der zusätzlichen Aufwendungen der Arbeitnehmer für die steuerlich geförderte private Altersvorsorge. Mit Wirkung zum 1.7.2005 wird darüber hinaus ein sog. Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt, der die Relation von Rentnern und Beitragszahlern wiedergibt. Die Anpassung erfolgt, indem der – die Rentendynamik bewirkende – bisherige aktuelle Rentenwert von diesem Zeitpunkt an durch den neuen ersetzt wird (§ 68).
In der Zeit vom 1.1.1992 bis 1.7.1999 erfolgte die Rentenanpassung nach dem Prinzip der Nettoanpassung; damit erfolgte eine Abkehr von der in den Jahren zuvor (ab 1957) praktizierten reinen Bruttoanpassung. Die Steigerung der Renten wurden mit dem verfügbaren Arbeitnehmereinkommen gekoppelt, was zu einer Stabilisierung des Rentenniveaus führte (vgl. hierzu im Einzelnen auch GRA der DRV zu § 65 SGB VI, Stand: 17.6.2024, Abschn 2.1).
Ab 1.7.2000 wurde die Anbindung der Renten an die Lohnentwicklung aufgrund des Haushaltssanierungsgesetzes für ein Jahr ausgesetzt. Gleichzeitig sind die Renten nur um den Inflationsausgleich erhöht worden (vgl. § 255c i. d. F. v. 31.12.2003); GRA der DRV zu § 65 SGB VI, Stand: 17.6.2024, Abschn. 2.2.
Die Rentenanpassungen vom 1.7.2001 bis 1.7.2003 aufgrund des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) erfolgten dann nach dem Prinzip einer "modifizierten Bruttoanpassung" (vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 65 SGB VI, Stand: 17.6.2024, Abschn. 2.3).
1.1.2 Nullrunden
Rz. 3
Der aktuelle Rentenwert (West/Ost) ist zum 30.6.2005 mit 26,13 EUR bzw. 22,97 EUR festgesetzt worden und blieb damit seit Juli 2003 – nach erneuter Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 (vgl. Gesetz v. 27.12.2003, BGBl. I S. 3014) – unverändert. Dieser Betrag galt aufgrund der Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 v. 6.6.2005 (BGBl. I S. 1578) i. V. m. §§ 255 e, 255f auch über den 30.6.2005 hinaus bis zum nächsten Anpassungstermin (1.7.2006) weiter (vgl. zu den Nullrunden 2004, 2005 auch GRA der DRV zu § 65 SGB VI, Stand: 17.6.2024, Abschn. 2.4 und 2.5).
Ab 1.7.2006 kam es aufgrund des Gesetzes über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1.7.2006 (Art. 1 des Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 v. 15.6.2006, BGBl. I S. 1304) ebenfalls zu keiner Rentenanpassung.
Die Renten wurden erst wieder ab 1.7.2007 durch Anhebung des bisherigen aktuellen Rentenwerts (West/Ost) von 26,13 EUR auf 26,27 EUR bzw. 22,97 EUR auf 23,09 EUR erhöht (vgl. Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 v. 14.6.2007, BGBl. I S. 1113); vgl. zu den Rentenanpassungen ab 2008 unter Rz. 6 ff. Rentenanpassungen im Überblick).
Soweit zum 1.7.2010 keine Erhöhung stattfand, handelte es sich gleichwohl um eine Rentenanpassung i. S. d. § 65, und zwar im Sinne einer "Nullanpassung". Auf der Grundlage der maßgebenden Anpassungsfaktoren hätte der aktuelle Rentenwert zum 1.7.2010 um 2,1 % auf 26,63 EUR vermindert werden müssen. Dies verhinderte jedoch die Schutzklausel des § 68a i. V. m. § 255e Abs. 5 (in der damals gültigen Fassung). Nach § 68a Abs. 1 Satz 1 vermindert sich abweichend von § 68 der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert (vgl. zur Nullanpassung auch GRA der DRV zu § 65 SGB VI, Stand: 17.6.2024, Abschn. 2.8).
Zwischen 2011 und 2018 war bei der Rentenanpassung im Übrigen § 68a Abs. 3 i. V. m. § 255g Abs. 2 i.d.F bis 21.4.2015 zu berücksichtigen. Die seit 2005 unterbliebenen Minderungswirkungen der Rentenanpassungsformel (Ausgleichsbedarf) wurden dadurch abgebaut, indem der aktuelle Rentenwert jeweils nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor angehoben wurde (GRA der DRV zu § 65 SGB VI, Stand: 17.6.2024, Abschn. 2.9 und 2.10).
Nach der Rentenanpassungsformel hätte sich zum 1.7.2021 rechnerisch ein aktueller Rentenwert von 33,08 EUR ergeben, damit hätte sich der aktuelle Rentenwert um 3,25 % vermindert; dies wurde durch die Schutzklausel des § 68a Abs. 1 Satz 1 vermieden, sodass der aktuelle Rentenwert zum 1.7.2021 unverändert mit 34,19 EUR gegenüber dem Vorjahr fortgeschrieben und festgesetzt wurde. Die durch die Anwendung ...