Rz. 4

Alle Regelungen in § 66 dienen durch ihre verfahrenstechnischen Regelungen zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte dem einen Zweck, das Äquivalenzprinzip sicherzustellen, so wie es der Gesetzgeber schon in § 63 Abs. 1 niedergelegt hat (vgl. insoweit Komm. zu § 63); das wird insbesondere durch die Anordnung der Summenbildung erreicht, in dem alle in Abs. 1 Satz 1 genannten Summanden, die durch Addition "die Summe der EP" ergeben, berücksichtigt werden, soweit ein Versicherter sie in seinem Versichertenleben erfüllt hat (vgl. hierzu auch BSG, Urteil v. 20.3 2013, B 5 R 2/12 R, Rz. 14; Gegenstand war hier insbesondere die Besitzschutzregel des § 88 Abs. 2 Satz 1). Gerade die in § 66 geregelten persönlichen Entgeltpunkte machen daher deutlich, dass sich die Rentenhöhe wesentlich aus dem Lebenslauf des jeweiligen Rentners ergibt (Lilge, WzS 2016 S. 3, 4). Die Vorschrift zielt mit ihren konkretisieren Regelungen auch auf die Ermittlung des Monatsbeitrags – so wie er in § 64 vorgegeben wird – ab (vgl. auch Komm. zu § 64).

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