Rz. 6

§ 66 wird durch die Vorschriften im Dritten Titel – Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte – §§ 70 bis 76f, 256 bis 264b, durch die Vorschriften zum Zugangsfaktor §§ 77, 264d und durch die Vorschriften zur Ermittlung von Zuschlägen bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten gemäß der §§ 78, 78a, 264c ergänzt (vgl. GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 1.1). Vgl. zur knappschaftlichen Rentenversicherung §§ 80, 81, 85 und zu persönlichen Entgeltpunkten (Ost) § 254b. Weitere korrespondierende Vorschriften sind § 42 Abs. 2 mit seiner Regelung zum Hinzuverdienst bei Teilrenten und § 34 Abs. 3, der einen Anspruch auf Teilrente bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze regelt. Weiter ist § 76d bei Abs. 3a zu berücksichtigen, der die Reglungen über die Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters beinhaltet. Außerdem ist auch die Bestandsschutzregelung in § 88 Abs. 2 S. 1 zu beachten.

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