2.1.1 Grundsatz (Satz 1)
Rz. 8
Für die Ermittlung der für den Monatsbeitrag zugrundezulegenden persönlichen Entgeltpunkte wird die Summe aller Entgeltpunkte nach Abs. 1 Nr. 1 bis 11 ermittelt und dann mit dem Zugangsfaktor nach § 77 vervielfältigt. Bei den Entgeltpunkten handelt es sich um eine rentenversicherungsrechtliche "Kunstwährung" (so bezeichnet vom BSG, Urteil v. 16.5.2006, B 4 RA 22/05 R, Rz. 13; die dort vertretene Rechtsauffassung hat das BSG durch den 13. Senat allerdings verworfen; BSG, Beschluss v. 26.6 2008, B 13 R 9/08 S). Die Begrifflichkeiten "Summe aller Entgeltpunkte" und "persönliche Entgeltpunkte" sind strikt zu trennen. Die Summe der Entgeltpunkte bei Beginn der Rente ist der Rangwert (BSG, Urteil v. 30.3.2004, B 4 RA 36/02 R, Rz. 14). Dabei gilt das Prinzip des Rentenhöchstwertes nach den Regeln der Gesamtleistungsbewertung i. S. d. §§ 70 ff.; dementsprechend sind auch (Teil-)Rangstellenwerte korrekt zu ermitteln (BSG, Urteil v. 30.3.2004, B 4 RA 36/02 R, Rz. 14; hier waren die (Teil-)Rangstellenwerte für die Ausbildungs-Anrechnungszeiten entgegen §§ 66 Abs. 1, 71, 72 unrichtig, weil zu niedrig, ermittelt worden). Die persönlichen Entgeltpunkte hingegen sind das Ergebnis der Berechnung nach Abs. 1 Satz 1 und stellen die aufgrund des Zugangsfaktors um Ab- bzw. Zuschläge angepasste Summe an Entgeltpunkten aus dem persönlichen Versicherungsverlauf dar. Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben dabei die Grundlage für die individuelle Rentenhöhe.
2.1.2 Entgeltpunkte für Zeiten nach Nr. 1. bis 11 (Satz 1 HS 1)
Rz. 9
Abs. 1 Satz 1 HS 1 ordnet die Summenbildung an, in dem alle in Abs. 1 Satz 1 genannten Summanden, die durch Addition "die Summe der EP" ergeben, berücksichtigt werden müssen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 5 R 2/12 R, Rz. 14; Gegenstand war hier insbesondere die Besitzschutzregel des § 88 Abs. 2 Satz 1).
Rz. 10
Nach Abs. 1 setzen sich die persönlichen Entgeltpunkte (vgl. auch GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 2, mit den dort auch weiter aufgeführten korrespondierenden Vorschriften der knappschaftsrechtlichen Regelungen der §§ 79 ff.) aus den Entgeltpunkten für
- Beitragszeiten (§ 70, § 83, § 85, §§ 256 ff.) – Nr. 1,
- beitragsfreie Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 4 (§ 71 Abs. 1, § 84 Abs. 1, § 263) – Nr. 2,
- Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2, § 84 Abs. 2 und 3), Nr. 3,
- Zu- oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich (§§ 76) oder einem Rentensplitting unter Ehegatten bzw. unter Lebenspartnern (§ 76c i. V. m. §§ 120a ff.; vgl. Rz. 1) – Nr. 4,
- Zuschläge an Entgeltpunkten aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (§ 76a Abs. 1, § 187a) – Nr. 5 (1. Alt.),
- Zuschläge an Entgeltpunkten aus der Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse (vgl. § 76a Abs. 2, § 187b, Rz. 1) – Nr. 5 (2. Alt.),
- Zuschläge an Entgeltpunkten aus geringfügiger Beschäftigung (§ 172 Abs. 3) – Nr. 6,
- Arbeitsentgelt aus nach § 23 Abs. 2 Satz 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben (vgl. § 70 Abs. 3, § 254d Abs. 1 Nr. 4b sowie Rz. 1) – Nr. 7,
- Zuschläge aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente (§ 76d) – Nr. 8,
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (§ 76e) – Nr. 9,
- Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldatinnen/Soldaten auf Zeit (§ 76f) – Nr. 10,
- Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§ 76g ab 1.1.2021).
und dem Zugangsfaktor (vgl. §§ 77, 86a – bei Renten für Bergleute) zusammen.
Rz. 11
Soweit in Nr. 11 ab 1.1.2021 auch Entgeltpunkten für langjährige Versicherung Berücksichtigung finden, ist dies Ausdruck dafür, dass es sich bei der Grundrente um einen integralen Bestandteil der Rente und nicht um einen gesonderten Rentenanteil oder möglicherweise eigenen Rentenanspruch handelt. Bei der Anfügung handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung (BT-Drs. 19/20711 S. 30); die Anfügung ist eine Folgeänderung zur Einführung der Grundrente in § 76g zum 1.1.2021 (BT-Drs. 19/18473 S. 36).
2.1.3 Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte für Witwen, Witwer und Waisen (Satz 1 HS 2)
Rz. 12
Bei Waisenrenten werden die persönlichen Entgeltpunkte darüber hinaus um einen Zuschlag erhöht, der sich nach der Beitragsleistung des verstorbenen Versicherten richtet. Die Berechnung des Zuschlags ist für Halbwaisenrenten (§ 48 Abs. 1) in § 78 Abs. 1 und 2 und für Vollwaisenrenten (§ 48 Abs. 2) in § 78 Abs. 1 und 3 geregelt (vgl. auch GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 2.1).
Rz. 13
Für Witwen- und Witwerrenten kommt ebenfalls ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten infrage, wenn Kinder erzogen wurden (für die Erziehung von Kindern bis zu deren 3. Lebensjahr, vgl. §§ 78a, 79, 88a, 264b). Bei einer Erziehung von Kindern ausschließlich in den neuen Bundesländern gilt § 264c Abs. 1 Satz 1.
2.1.4 Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege
Rz. 14
Berücksichtigungszeiten – wegen Kindererziehung oder wegen Pflege – (§§ 57, 249b i. V. m. §§ 56, 249, 249a) erhöhen die Summe der persönlichen Entgeltpunkte regelmäßig nicht unmittelbar, wohl aber dadurch, dass sie den Gesamtleistungswert (vgl. § 71 Abs. 3, § 263 Abs. 1) ver...