Rz. 32
Bei einer vom Hinzuverdienst abhängigen Teilrente (§ 34 Abs. 3) ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.
Rz. 33
Auch bei einer Teilrente, die abhängig ist vom Hinzuverdienst, gibt es keine starren Grenzen i. S. einer festen Teilrentenstufe mehr. Mit dem Flexirentengesetz hatte der Gesetzgeber auch § 34 Abs. 3 ab 1.1.2017 neu gefasst. Abs. 3 bestimmt seitdem die Rechtsfolgen eines Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze. Die bisherigen, auf Teilrenten in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente abgestimmten Hinzuverdienstgrenzen entfallen (vgl. BT-Drs. 18/9787,S. 11, 38). Vielmehr erfolgt bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze eine stufenlose Anrechnung. Deshalb bedarf es einer Neuregelung im Hinblick auf die Bestimmung der Entgeltpunkte, die nach Anrechnung des Hinzuverdienstes in Anspruch genommen werden (vgl. BT-Drs. 18/9787 S. 42).
Rz. 34
Die Berechnungsgrundsätze der durch die vom Hinzuverdienst abhängigen Teilrente jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte gibt Satz 2 vor. Satz 2 stellt als wesentlichen Berechnungsgrundsatz das Prinzip der Rückrechnung auf (wie auch in Abs. 4). Danach wird – bei anzurechnendem Hinzuverdienst – zunächst die (mögliche) Altersvollrente nach § 64 ermittelt. Es gilt daher die allgemeine Rentenformel. Die Höhe einer vom Hinzuverdienst abhängigen Teilrente bestimmt sich dann, indem der nach § 34 Abs. 3 ermittelte Anrechnungsbetrag von der monatlichen Vollrente abgezogen wird. Diese wird durch den maßgeblichen aktuellen Rentenwert geteilt, woraus sich die in Anspruch genommenen persönlichen Entgeltpunkte ergeben. Die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte ergeben sich, indem die persönlichen Entgeltpunkte durch die jeweils maßgebenden Zugangsfaktoren dividiert werden. Die Zugangsfaktoren richten sich jeweils nach der vorzeitigen Inanspruchnahme der Entgeltpunkte. Durch die Berechnung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte ergeben sich im Umkehrschluss auch die nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte. Für diese gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung des Zugangsfaktors, der sich entsprechend den Maßgaben – insbesondere von § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 – erhöht (vgl. zu den Berechnungsmodalitäten GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 4.2 m.w. Beispielen; und insbesondere auch BT-Drs. 18/9787 S. 42). Es gilt (wie bei Satz 1) das Prinzip der getrennten Bewertung. Die Besitzschutzregelung des § 88 ist bei Folgerenten zu beachten.
Rz. 35
Die Regelung in Satz 2 ist indes nicht für eine Anrechnung bei einem Grundrentenzuschlag nach § 97a anwendbar; hierfür fehlt es schlicht an einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung in Satz 2. Es erfolgt daher in diesem Falle gerade keine Berechnung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte in Abhängigkeit vom Hinzuverdienst – wie bei § 34 Abs. 3 (das ist auch die Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung, vgl. GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 4.2).
Rz. 35a
Satz 2 ist ebenfalls durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) mit Wirkung zum 1.1.2023 gestrichen worden, was ebenfalls eine Folgeänderung zur Neuregelung des § 34 SGB VI darstellt (BR-Drs. 422/22 S. 109 = BT-Drs. 20/3900 S. 97).