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Im ursprünglichen Recht existierte das Prinzip des Zugangsfaktors in der jetzigen Gestalt nicht. Die Bewertung der Rentenarten wurde durch einen Steigerungssatz sichergestellt. Insoweit finden sich folgende Vorschriften, die im weiteren Sinne als Vorgängervorschriften angesehen werden können: §§ 1253 Abs. 1, 1268 Abs. 5, 154 Abs. 1 RVO, § 30 Abs. 1 AVG und § 31 Abs. 1 AVG.

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