2.1.1 Begriff des aktuellen Rentenwerts (Satz 1)

 

Rz. 19

§ 68 Abs. 1 Satz 1 beinhaltet eine Definition des Begriffs des aktuellen Rentenwerts und definiert diesen als den Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Die Definition korrespondiert mit § 63 Abs. 2 Satz 2.

2.1.2 Die gesetzliche Festlegung des Ausgangsrentenwerts (Satz 2)

 

Rz. 20

Der Gesetzgeber hat mit Satz 2 den aktuellen Rentenwert für den Stichtag 30.6.2005 mit 26,13 EUR gesetzlich als Referenzwert festgesetzt (vgl. weitergehend Rz. 3).

2.1.3 Dynamisierung – Rentenanpassung (Satz 3)

 

Rz. 21

§ 68 Abs. 1 Satz 3 setzt die Generalnorm des § 63 Abs. 7 um. Der bisherige aktuelle Rentenwert wird danach jeweils zum 1. Juli eines Jahres unter Berücksichtigung der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (Nr. 1), der Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes der allgemeinen Rentenversicherung (Nr. 2; vgl. Rz. 1, 2) und des Nachhaltigkeitsfaktors (Nr. 3) fortgeschrieben. Der Begriff "Rentenanpassung" ist dabei ein rechtstechnischer Begriff des Rentenrechts, der in § 65 näher und eindeutig beschrieben ist (BSG, Urteil v. 20.7.2005, B 13 RJ 17/04 R, Rz. 23); Rentenanpassung ist per Definition die Ersetzung des bisherigen aktuellen Rentenwerts durch den neuen aktuellen Rentenwert. Auf die Dynamisierung und damit auf eine höhere Rente besteht kein Anspruch (vgl. zur Verfassungsgemäßheit der Aussetzungen von Rentenanpassungen Rz. 51 ff. – Verfassungsrecht).

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