Rz. 27

Der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes wird in drei Schritten bestimmt. Abs. 3 Satz 1 entspricht weitgehend dem Wortlaut des bisherigen Abs. 3 und Abs. 3 Satz 2 dem des bisherigen Abs. 4 (vgl. zu den Kriterien auch GRA der DRV zu § 68 SGB VI, Stand: 19.9.2022, Anm. 4).

 

Rz. 28

Nach Abs. 3 wird der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils (vgl. Rz. 1) schrittweise wie folgt ermittelt:

  • Zunächst wird in einem ersten Schritt der durchschnittliche Beitragssatz (damit werden Veränderungen während des jeweiligen Jahres einbezogen) des vergangenen und in einem zweiten Schritt des vorvergangenen Kalenderjahres jeweils von der Differenz aus 100 % und dem Altersvorsorgeanteil für 2012 subtrahiert (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2) und
  • in einem dritten Schritt dann wird der sich daraus ergebende Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den des vorvergangenen Jahres dividiert = Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes (Abs. 3 Satz 1 HS 2).

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