1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
§ 68a ergänzt § 68 i. V. m. § 255a Abs. 4 und übernimmt in Abs. 1 Satz 1 die bisherige in § 68 Abs. 6 geregelte Schutzklausel. Die Formulierung in Abs. 1 Satz 1 entspricht dabei der bisher in § 68 Abs. 6 enthaltenen Regelung (BT-Drs. 16/3794 S. 35). Sie modifiziert sie dahingehend, dass über den neuen Ausgleichsbedarf (Abs. 1 Satz 2) wegen der Schutzklausel unterbliebene Absenkungen des Rentenniveaus nachgeholt werden.
Abs. 1 regelt, dass eine Minderung des aktuellen Rentenwerts bei Anwendung der Rentenanpassungsformel des § 68 – im Unterschied zum bis 21.7.2009 geltenden Recht – gänzlich ausgeschlossen ist (Garantie gegen Rentenkürzungen), weil auch eine negative Entwicklung des Lohnniveaus eingeschlossen wird.
Die Schutzklausel des Abs. 1 i. d. F. bis zum 21.7.2009 (Rz. 1) – keine Verminderung des aktuellen Rentenwerts – bezog sich nur auf die Minderungswirkung der anpassungsdämpfenden Faktoren der Anpassungsformel (Veränderung des Beitragssatzes und Nachhaltigkeitsfaktor); vgl. BT-Drs. 15/3794 S. 35. Die unterbliebene Minderungswirkung wird als Ausgleichsbedarf bezeichnet.
Abs. 2 und 3 bestimmen, wie der Ausgleichsbedarf zu ermitteln bzw. abzuschmelzen ist, während Abs. 4 das Beibehalten des Ausgleichsbedarfs zum Inhalt hat.
1.2 Normzweck
Rz. 3
Sinn der Regelung zur Schutzklausel in Abs. 1 war es schon immer (auch schon, als die Schutzklausel noch in § 68 Abs. 6 verankert war), eine Verringerung des aktuellen Rentenwertes zu verhindern, die trotz steigender Lohnsumme aufgrund der übrigen Faktoren ggf. eintreten kann (vgl. zu den Gesetzeserwägungen im Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung – RV-Nachhaltigkeitsgesetz in BT-Drs. 15/2149 S. 23). In den Fällen, in denen der sich aus der Veränderung der Bruttolohn- und Gehaltsentwicklung ergebende Faktor für sich genommen zwar zu einer Erhöhung des aktuellen Rentenwertes führen würde, sollen die übrigen Faktoren im Ergebnis keine Minderung des aktuellen Rentenwertes bewirken können, sofern diese ihrerseits in der Summe ihrer Wirkung die Lohnentwicklung überlagern und deshalb eine Absenkung des aktuellen Rentenwertes zur Folge hätten. Damit ist bei steigender Lohnentwicklung sichergestellt, dass es nicht zu einer Absenkung, allerdings auch nicht zu einer Erhöhung des aktuellen Rentenwertes kommen kann. In Fällen, in denen sich bereits aus einer negativen Veränderung der Bruttolohn- und Gehaltsentwicklung eine Absenkung des aktuellen Rentenwertes ergibt, sollen die übrigen Faktoren im Ergebnis zu keiner weiteren zusätzlichen Minderung des aktuellen Rentenwertes führen, sofern diese ihrerseits in der Summe ihrer Wirkung die negative Lohnentwicklung sogar noch verstärken würden. Bewirken die übrigen Faktoren in ihrer Summe jedoch einen Anstieg des aktuellen Rentenwertes, bleiben sie anwendbar und können die anpassungsmindernde Wirkung der negativen Lohnentwicklung ausgleichen oder sogar überlagern.
Rz. 4
Diese Zielsetzung ist mit der Überführung des § 68 Abs. 6 a. F. in die eigenständige Schutzklausel des § 68a Abs. 1 nicht verändert worden; die Überführung erfolgte durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.1.2008. Die Formulierung entsprach der bisher in § 68 Abs. 6 enthaltenen Regelung (vgl. Gesetzeserwägungen der Bundesregierung, BR-Drs. 2/07 S. 89).
Rz. 5
Abs. 2, der die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs regelt, dient dem Zweck eines Korrektivs in den Jahren, in denen die Schutzklausel des Absatz 1 eine Anpassungsdämpfung unterbindet oder beschränkt (BT-Drs. 2/07 S. 89).
Rz. 6
Die Regeln über die Abschmelzung in Abs. 3 dienen dem Zweck, die Rentenbezieher nicht überproportional zu begünstigen. Letztlich dient Abs. 3 damit der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der beitragsfinanzierten Rentenversicherung und schützt somit auch die Beitragszahler im Sinne der Generationengerechtigkeit (vgl. auch BT-Drs. 2/07 S. 90).
Rz. 7
Abs. 4 schließlich dient der Klarstellung, was mit dem Ausgleichsbedarf in den Jahren geschieht, in denen es weder zur Anwendung der Schutzklausel noch zum Abbau des Ausgleichsbedarfs kommt.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 8
Unmittelbare Vorgängervorschrift war § 68 Abs. 6 (vgl. auch Komm. zu § 68).
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 9
Die Vorschrift ergänzt zunächst § 68, der den aktuellen Rentenwert regelt. Korrespondierende Regelungen finden sich in § 255a Abs. 4 i. d. F. bis 31.12.2017; insoweit ergänzte die Vorschrift die Regelungen zur Veränderung des aktuellen Rentenwertes (Ost). Nach § 255g i. d. F. v. 28.11.2018, gültig ab 1.1.2019 bis 30.6.2022, betrug der Ausgleichsbedarf bis zum 30.6.2026 1,0000. Bis zu diesem Zeitpunkt fand eine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nicht statt. Den Nachholfaktor hat der Gesetzgeber frühzeitig durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsmin...