Rz. 6

Die Grundbewertung dient der Ermittlung von Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten. Zur Ermittlung des Dividenden wird nach § 72 Abs. 1 die Summe aller Entgeltpunkte für Beitrags- und Berücksichtigungszeiten gebildet; das stellt die Gesamtleistung dar. Der Divisor wird ermittelt durch den Zeitraum, in dem Beitragsentrichtung möglich war; belegungsfähiger Zeitraum § 72 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 und 3. Der durch die Division der beiden Werte ermittelte Quotient ergibt die Höhe des zugrunde zu legenden Entgeltpunktes für jeden Monat an beitragsfreien Zeiten.

 

Rz. 7

Während bei der Grundbewertung nach § 72 Abs. 1 sämtliche Beitragszeiten i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b – also auch die beitragsgeminderten Zeiten i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 54 Abs. 3 und die Berücksichtigungszeiten i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 3 für die Summe der Entgeltpunkte heranzuziehen sind – bleiben gerade die beitragsgeminderten Zeiten i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 54 Abs. 3 bei der Vergleichsbewertung nach § 73 Satz 1 Nr. 1 bei dieser Summe außer Betracht.

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