Rz. 11

§ 70 hat zunächst die Funktion einer Umsetzungsnorm, der in § 63 Abs. 1 und Abs. 2 niedergelegten Grundsätze (vgl. Komm. zu 63). Sinn des § 70 ist daher insbesondere dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen und das Lebensleistungsprinzip real in der Rente und dessen Rangwert zu spiegeln. Der pEP ist dabei nach der Rentenformel des § 64 zentrales Element der Rentenformel. § 70 ist damit auch Umsetzungsscharnier für die Summenbildung der pEP nach § 66 Abs. 1 Satz 1.

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