2.1.1.1 Grundsatz
Rz. 18
Abs. 1 Satz 1 stellt den Grundsatz auf, welches Einkommen zu welchen Entgeltpunkten führt. Die Vorschrift korrespondiert damit mit der Grundsatzregelung in § 63 Abs. 2, der in Satz 2 den Grundsatz aufstellt, mit welchem Einkommen der Durchschnittswert eines Entgeltpunktes erreicht wird. Damit schreibt Abs. 1 Satz 1 dem Grundsatz nach das günstigere Für-Prinzip fest, das besagt: Maßgebend ist das Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres, für das die Beiträge bestimmt sind; auf den Zeitpunkt, zu dem die Beiträge gezahlt wurden, kommt es gerade nicht an (GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 11.11.2024, Abschn. 4.9). Entgeltpunkte für Pflicht- und freiwillige Beiträge werden nach § 70 Abs. 1 Satz 1 ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage (§ 161), die inhaltlich nichts anderes bezeichnet als das bisherige der Beitragsbemessung zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten, durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten desselben Kalenderjahres aus Anl. 1 zum SGB VI geteilt wird.
2.1.1.2 Formel
Rz. 19
Es gilt die Formel nach Abs. 1 Satz 1:
Entgeltpunkte = Beitragsbemessungsgrundlage: Durchschnittsentgelt (für dasselbe Kalenderjahr).
Zur Ermittlung der EP ist die Beitragsbemessungsgrundlage jeweils durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr zu teilen.
2.1.1.3 Beitragsbemessungsgrundlage
Rz. 20
Bei den Pflichtversicherten bestimmen sich die maßgebenden Beitragsbemessungsgrundlagen nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Was beitragspflichtige Einnahmen sind, bestimmt sich nach dem Recht, das zur Zeit der Beitragsentrichtung galt. Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift gilt für die Ermittlung der Entgeltpunkte solcher Zeiten, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren. Für die Bewertung von Pflichtbeiträgen im sog. Markenverfahren gilt § 256 Abs. 5 (vgl. Komm. zu § 256). Für freiwillig Versicherte ist die Beitragsbemessungsgrundlage aus den für ein Kalenderjahr gezahlten freiwilligen Beiträgen zu errechnen. Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ergibt sich die Bemessungsgrundlage, indem der nach § 256a Abs. 2 und 3 ermittelte Verdienst mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigt wird (zu diesen Grundsätzen vgl. GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 11.11.2024, Abschn. 3.2).
2.1.1.4 Lohnabzugsverfahren
Rz. 21
Abs. 1 der Vorschrift gilt für Arbeitnehmerpflichtbeiträge im sog. Lohnabzugsverfahren (ab 1.7.1942 in der Angestelltenversicherung, ab 29.6.1942 in der Arbeiterrentenversicherung; seit 1.1.2005 einheitliche Bezeichnung: allgemeine Rentenversicherung) sowie für Pflichtbeiträge von Selbständigen und freiwillige Beiträge, die ab 1977 auf bargeldlose Weise zunächst nach der RV-Beitragsentrichtungsverordnung v. 21.6.1976 (BGBl. I S. 1667) und ab 1.1.1992 nach der RV-Beitragszahlungsverordnung v. 30.10.1991 (BGBl. I S. 2057) entrichtet worden sind. Für Pflicht- und freiwillige Beiträge im sog. Markenverfahren (bis 1976) findet § 256 Abs. 5 i. V. m. den Anl. 3 und 4 zum SGB VI Anwendung.
Rz. 21a
Das für Beiträge im Lohnabzugsverfahren (der Arbeitnehmer) i. S. d. § 28e SGB IV gezahlte Entgelt ist der Berechnung der Entgeltpunkte nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 i. V. m. Anl. 2 zum SGB VI) zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil v. 30.8.1974, 11 RA 148/73). Das gilt auch für im Rahmen von § 286 Abs. 3 "geschützte" Arbeitsverdienste, die insoweit entsprechend zu kürzen sind (vgl. BSG, Urteil v. 23.10.1975, 11 RA 180/74; vgl. auch GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 11.11.2024, Abschn. 3.4).
2.1.1.5 Geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung
Rz. 22
Für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung werden keine Entgeltpunkte für Beitragszeiten gemäß §§ 70 Abs. 1, 256a Abs. 1, sondern Zuschläge an Entgeltpunkten nach den §§ 76b, 264b ermittelt. Der Gesetzgeber hat insoweit die Regelung über die Versicherungsfreiheit bei Beschäftigten nach § 8 SGB IV in § 5 Abs. 2 ab dem 1.1.2013 geändert und eine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nur noch bei kurzfristig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vorgesehen. Allerdings steht dem geringfügig Beschäftigten das Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b zur Seite; dies ist antragsbewehrt. Sofern der geringfügig Beschäftigte nicht auf die Versicherungspflicht verzichtet hat, handelt es sich hingegen um reguläre Beitragszeiten, die nach den §§ 70 Abs. 1, 256a Abs. 1 bewertet werden (vgl. insgesamt GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 11.11.2024, Abschn. 3).
2.1.1.6 Durchschnittsentgelt
Rz. 22a
Die Durchschnittsentgelte der Anl. 1 werden durch Rechtsverordnung fortgeschrieben (§ 69). Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 erfasst die Verordnungsermächtigung auch die Bestimmung des Durchschnittsentgeltes aller Versicherten (vgl. § 70 Abs. 1) für das jeweils vergangene Kalenderjahr; Nr. 1 und auch die Ermächtigung zur Bestimmung des vorläufigen Durchschnittsentgelts aller Versicherten (vgl. Anl. 1 zum SGB VI und § 70 Abs. 1) für das jeweils folgende Kalenderjahr; Nr. 2 (vgl. zu den Berechnungsmodalitäten auch GRA der DRV zu § 69 SGB VI, Stand: 23.1.2018, Abschn. 3.1 und 3.2). Die Bestimmung soll nach § 69 Abs. 2 Satz 2 bis zum 31. Dezem...