Rz. 54

 
Praxis-Beispiel

Das Kind ist am 6.10.2011 geboren.

Kindererziehungszeiten waren vom 1.11.2011 bis 31.10.2014.

Die Versicherte hat am 1.6.2012 eine Beschäftigung aufgenommen:

 
Arbeitsverdienst zunächst mtl. 2.500,00 EUR  
ab 1.1.2013 mtl. 2.900,00 EUR  
ab 1.1.2014 mtl. 3.500,00 EUR  
Bewertung:  
Kindererziehungszeiten vom 1.11.2011 bis 31.5.2012:  
7 x 0,0833 Entgeltpunkte = 0,5831 Entgeltpunkte
Kindererziehungszeiten vom 1.6.2012 bis 31.12.2012:  
7 x 0,0833 Entgeltpunkte = 0,5831 Entgeltpunkte
zzgl. Arbeitsverdienst insgesamt  
17.500,00 EUR : 33.002,00 EUR (Durchschnittsentgelt gemäß Anl. 1 SGB VI für 2012) = 0,5303 Entgeltpunkte
insgesamt 1,1134 Entgeltpunkte
Der Höchstwert gemäß Anl. 2b (7/12 von 2,0362) von 1,1878 wird nicht überschritten.  
Kindererziehungszeiten vom 1.1.2013 bis 31.12.2013:  
12 x 0,0833 Entgeltpunkte = 0,9996 Entgeltpunkte
zzgl. Arbeitsverdienst insgesamt  
34.800,00 EUR : 33.659,00 EUR (Durchschnittsentgelt gemäß Anl. 1 SGB VI für 2013) = 1,0339 Entgeltpunkte
insgesamt 2,0335 Entgeltpunkte
Der Höchstwert gemäß Anl. 2b von 2,0678 wird ebenfalls nicht überschritten.  
Kindererziehungszeiten vom 1.1.2014 bis 31.10.2014:  
10 x 0,0833 Entgeltpunkte = 0,8330 Entgeltpunkte
zzgl. Arbeitsverdienst insgesamt  
35.000,00 EUR : 34.514,00 EUR (Durchschnittsentgelt gemäß Anl. 1 SGB VI für 2014) = 1,0141 Entgeltpunkte
insgesamt 1,8471 Entgeltpunkte
Der Höchstwert gemäß Anl. 2b (10/12 von 2,0687) von 1,7239 wird um 0,1232 überschritten. Daher sind für Kindererziehungszeiten nur 0,7098 Entgeltpunkte zu berücksichtigen, also  
insgesamt 1,7239 Entgeltpunkte
 

Rz. 55

Anmerkung: Soweit sich in der Anl. 2b nur die Höchstwerte bis 31.12.2002 finden lassen, kann zur Feststellung der fortgeschriebenen Höchstwerte für die Folgejahre auf die aktuellen Werte – Höchstwerte an Entgeltpunkten pro Kalenderjahr – bei der DRV zurückgegriffen werden; abrufbar im Internet unter: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/07_AktuelleWerte/H-N/awert_hwtegptkj.html (zuletzt abgerufen am 31.5.2022).

 

Rz. 56

 
Praxis-Beispiel

zur Höchstwertbegrenzung gemäß Anl. 2b zum SGB VI:

 
  daneben Pflichtbeiträge  
  Entgeltpunkte daraus 0,8766
  zuzüglich Entgeltpunkte für die  
  Kindererziehungszeit (12 × 0,8333) 0,9996
  insgesamt 1,8762
  Der Höchstwert der Anl. 2b (für die Zeit vom 1.1.1990 bis zum 31.12.1990) von 1,8023
  wird überschritten um 0,0739
 

Daher nur Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit

Ab 1.7.2014 erhöht sich die Rente um einen persönlichen Entgeltpunkt (Ost bzw. West).
0,9257
  Kindererziehungszeit vom 1.1. bis 31.12.1990  
  Bewertung vom 1.1. bis 31.1.1990: 0,0833 Entgeltpunkte
 

Bewertung vom 1.2. bis 31.10.1990:

Arbeitsentgelt vom 18.2. bis 31.10.1990

18.000,00 DM =
0,4291 Entgeltpunkte
  Zu erhöhen um 9 × 0,0833 Entgeltpunkte = 0,7497 Entgeltpunkte
  Keine Begrenzung auf den Höchstwert der Anl. 2b (von 1,8023 = 1,3517)  
  Insgesamt 1,1788 Entgeltpunkte
 

Bewertung vom 1.11. bis 30.11.1990:

vom 1.11. bis 30.11.1990
0,0833 Entgeltpunkte
 

Bewertung vom 1.12.bis 31.12.1990:

Arbeitsentgelt vom 1.12. bis 31.12.1990

2.900,00 DM =
0,0691 Entgeltpunkte
  Zu erhöhen um 0,0811 Entgeltpunkte
  Begrenzung auf den Höchstwert der Anl. 2b (von 1,8023 = 0,1502)  
 

Insgesamt

Ab 1.7.2014 Entgeltpunktezuschlag wie vor
0,1502 Entgeltpunkte

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