Rz. 94
Als Ausfluss der in § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X statuierten Begründungspflicht ist es erforderlich, dass die Rentenversicherungsträger im Rentenbescheides auch die Berechnung der Entgeltpunkte als Kernbestandteil für die Berechnung der Rentenhöhe mitteilen (zutreffend SG Dresden, Urteil v. 23.1. 2020, S 35 R 536/19; zustimmend auch Rieker, jurisPR-SozR 9/2020 Anm. 3).
Rz. 95
Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 i. d. F. bis 31.12.1996 erhielten Pflichtbeitragszeiten während einer Berufsausbildung mindestens 0,075 EP pro Monat. Durch Art. 1 Nr. 13 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461, 1806) ist Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.1997 ersatzlos gestrichen worden. Die Leistungen für diese Zeiten gingen nach dem alten Recht somit weit über die tatsächlichen Beitragsleistungen hinaus und waren von der Solidargemeinschaft der Versicherten zu tragen; der Gesetzgeber wollte mit der Streichung daher im Interesse der Beitragszahler das Versicherungs-, Lohn- und Beitragsprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung und damit das Äquivalenzprinzip stärken (BT-Drs. 13/4610 S. 18, 23). Auch wenn die geringere rentenrechtliche Bewertung von Zeiten der Berufsausbildung im Vergleich zum vor 1997 geltenden Recht infolge der gesetzlichen Änderung zu einer deutlichen Rentenminderung führt, weil erhebliche Beitragslücken die Kompensation verhindern, die bei langjährig mit durchschnittlichem Verdienst Versicherten regelmäßig zu erwarten war, war diese Neuregelung zumutbar und verstößt nicht gegen die Verfassung (BSG, Urteil v. 20.10.2009, B 5 R 72/08 R, Rz. 19; so auch schon BSG, Urteil v. 11.6.2003, B 5 RJ 24/02 R).
Rz. 96
§ 256a legt als partielle Sonderregelung zu § 70 rechtsbegründend fest, welche Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, die in (gleichgestellten) Beitragszeiten im Beitrittsgebiet erzielt wurden, als versicherte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen Vorleistungen i. S. d. Bundesrechts sind (Sächs. LSG, Urteil v. 10.5.2022, L 4 R 284/20 KN, Rz. 19).
Rz. 97
Gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a EGV 883/2004 ist eine vergleichende Berechnung der Rentenhöhe nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des jeweiligen Leistungsträgers nur dann vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Leistungsanspruches allein nach den Vorschriften des nationalen Rechts erfüllt wurden. Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die Rentenleistung nur durch die Zusammenrechnung von Rentenzeiten aus verschiedenen Mitgliedstaaten erfüllt, ist nur eine sog. zwischenstaatliche Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b EGV 883/2004 vorzunehmen (SG Frankfurt (Oder), Urteil v. 15.9.2021, S 29 R 32/17; mit Anm. von Schäfer, jurisPR-ArbR 7/2022 Anm. 6).