Rz. 8
Die in § 71 niedergelegte Gesamtleistungsbewertung dient dazu, auch beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten rentenrechtlich zu bewerten. Sinn der Regelung ist es daher, für bestimmte, – gesellschaftlich förderungsfähige und förderungswürdige – Zeiten, in denen der Betroffene aber keine (vollwertigen) Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung erwirtschaftet hat, bzw. nicht erwirtschaften konnte, auszugleichen; die Berücksichtigung solcher beitragsfreier Zeiten dient daher dem sozialen Ausgleich und stellt eine Abweichung bzw. Durchbrechung des Kernprinzips der Honorierung der Lebensleistung über die Rentenhöhe dar; damit wird das Äquivalenzprinzip durchbrochen (vgl. insoweit auch bereits die Komm. zu § 63).
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