Rz. 59

Für Zeiten der beruflichen Ausbildung sieht Satz 4 eine Kollisionsregelung vor. Treffen danach Zeiten der beruflichen Ausbildung mit Kinderberücksichtigungszeiten, für die nach Satz 1 Nr. 1 bereits Entgeltpunkte zugeordnet werden, zusammen, dann scheidet eine weitere Berücksichtigung von Entgeltpunkten für Zeiten beruflicher Ausbildung bereits dem Grunde nach aus. Satz 4 ordnet damit den vollständigen Ausschluss weiterer Entgeltpunkte für Zeiten beruflicher Ausbildung im Kollisionsfalle an.

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