Rz. 2
Die Vorschrift regelt in Abs. 1 im Rahmen der Rentenberechnung die Grundbewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten (vgl. auch § 71). Sie richtet sich nach der Summe der Entgeltpunkte für sämtliche Beitrags- und Berücksichtigungszeiten, die durch die Anzahl der belegungsfähigen Kalendermonate zu teilen ist (Abs. 1).
Abs. 2 definiert den "belegungsfähigen Gesamtzeitraum."
Von dem belegungsfähigen Gesamtzeitraum sind zugunsten des Versicherten die in Abs. 3 genannten nicht belegungsfähigen Zeiten abzusetzen.
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