Rz. 9

Die Summe der in Abs. 1 genannten Zeiten bilden dabei den Dividenden.

 

Rz. 10

Unter die zu berücksichtigten Zeiten fallen nach § 72 Abs. 1 zunächst alle (echten) vollwertigen Beitragszeiten i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. mit § 54 Abs. 2 i. V. m. § 70 Abs. 1, also auch die Kindererziehungszeiten, die nach der gesetzgeberischen Konstruktion reine Pflichtbeitragszeiten sind; §§ 56, 249, 249a. Erfasst werden weiter auch alle beitragsgeminderten Zeiten i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 54 Abs. 3, also solche Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit beitragsfreien Zeiten nach § 54 Abs. 4 belegt sind.

 

Rz. 11

Zu den Beitragszeiten sind nach § 72 Abs. 1 weiter auch alle Berücksichtigungszeiten i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 3 zu addieren. Die Berücksichtigungszeiten werden zwar in § 54 nicht weitere definiert. Hierbei handelt es sich aber insbesondere um die Berücksichtigungszeiten aufgrund der Kindererziehung i. S. v. § 57; auch erfasst sind hiervon Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.3.1995 bei entsprechendem Antrag, § 249b SGB VI. Sinn der Einbeziehung von Berücksichtigungszeiten bei der Grundbewertung ist die Ausgleichsfunktion; während der Zeiten der Kindererziehung (oder auch der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen) unterbleiben gerade häufig Beitragsleistungen.

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