Rz. 16

Die durch die Grundbewertung ermittelten Entgeltpunkte sind um die in den Nr. 1 bis 3 niedergelegten Zeiten zu mindern; also um folgende Zeiten:

  • beitragsgeminderte Zeiten nach Nr. 1,
  • Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind nach Nr. 2 und
  • Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nach Nr. 3.

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