Rz. 23a

Zur Frage, ob die nach innerstaatlichem Rentenversicherungsrecht vorzunehmende begrenzte Gesamtleistungsbewertung nach § 74 Satz 1 bis 3 unter der Anwendung koordinierender Verdrängungsregelungen innerhalb der innerstaatlichen und der zwischenstaatlichen Vergleichsrente identisch durchzuführen ist oder ob nach Anwendung der koordinierenden Verdrängungsregelungen die Rentenberechnung nach § 74 Satz 3 auf nicht verdrängte Versicherungszeiten verschoben werden muss, vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.12.2020, L 17 R 354/17, mit Anm. von Julga NZS 2022 S. 150.

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