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Kalendermonate, in denen beim Versicherten Krankheit nach dem 31.12.1983 vorgelegen hat und Beiträge nicht gezahlt wurden, sind von der Bewertung ebenfalls ausgeschlossen. In einer Übergangszeit vom 1.1.1997 bis 31.12.2000 wurden diese Zeiten nach § 263 Abs. 2a Satz 3 i. d. F. bis 31.12.2007 noch mit einem abschmelzenden Gesamtleistungswert abgegolten.

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