Rz. 8
Abs. 1 enthält den Grundsatz über die Berücksichtigung von Entgeltpunkte nach Rentenbeginn einer Altersrente. Nach Beginn einer Altersrente werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit i. S. v. § 59 und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach § 76d ermittelt. Damit manifestiert der Gesetzgeber ein zentrales Leitmotiv des Rentenrechts. Ein bereits eingetretener Versicherungs- bzw. Leistungsfall kann nachträglich (grundsätzlich) nicht mehr versichert werden, sog. Versicherungsfallprinzip. Dieses Prinzip wird durch das Rentenbeginnprinzip ergänzt und modifiziert bzw. schafft Gestaltungsspielräume (vgl. unten Rz. 33 ff.). Das Rentenbeginnprinzip ist durch § 99 Abs. 1 geregelt. § 75 Abs. 1 stellt insoweit ausdrücklich auf den Beginn der zu berechnenden Rente ab. Es kommt also nicht auf die Entstehung des Stammrechts an (vgl. insoweit auch die Komm. zu §§ 71, 72 zum Merkmal des "belegungsfähigen Zeitraums"). Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob durch Rentenantrag die Rente bewilligt bzw. begonnen wurde zu zahlen. Für die nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bis zum Rentenbeginn zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten sind daher Entgeltpunkte zu ermitteln; diese Zeiten sind nicht vom Anwendungsbereich des § 75 Abs. 1 erfasst (GRA der DRV zu § 75 SGB VI, Stand: 18.1.2023, Anm. 5).
Rz. 9
Die Vorschrift markiert damit den Rentenbeginn als grundsätzlichen Endzeitpunkt, bis zu dem im Rahmen der Rentenberechnung Entgeltpunkte ermittelt werden (Hess. LSG, Urteil v. 19.2.2013, L 2 R 200/12, Rz. 17). Nach § 75 Abs. 1 werden daher rentenrechtliche Zeiten nur bis zum Vormonat des Beginns der Altersrente in die Rentenberechnung eingestellt (vgl. auch BSG, Urteil v. 25.11.2008, B 5 RJ 15/04 R; wonach bei einer Rente wegen Alters der für die Grundbewertung maßgebliche belegungsfähige Gesamtzeitraum mit dem Kalendermonat vor Beginn der Rentenzahlung endet).
Rz. 10
Nach Abs. 1 werden seit dem 1.8.2004 (Rz. 1) Entgeltpunkte auch für Beiträge nach Beginn einer Alters-(teil-)rente (während des Vollrentenbezuges besteht Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1) berücksichtigt (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 8). Während nämlich bis dahin der Wechsel von Altersteilrente zur Vollrente zu einem neuen Rentenbeginn und damit zur Neubestimmung der persönlichen Entgeltpunkte (vgl. § 75) führte, kommt es seitdem nicht mehr zu einem neuen "Rentenfall", weil der Rentenbeginn beim Wechsel zwischen Voll- und Teilrente unverändert bleibt (vgl. Komm. zu § 66). Für die Berechnung der Zuschläge gilt § 76d. Sofern es sich um Beiträge für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung handelt, richtet sich die Zuschlagsberechnung nach § 76b.
Vgl. des Weiteren auch § 88 Abs. 3, der für Folgerenten gilt.
Rz. 11
§ 75 Abs. 1 bewirkt darüber hinaus auch, dass nach Verwirklichung des versicherten Risikos eine nachträgliche Versicherung nicht mehr möglich ist und infolgedessen die Höhe des Leistungsanspruchs grundsätzlich auch nicht mehr durch Beitragszahlungen nach Eintritt des Versicherungsfalls beeinflusst werden kann (LSG Hamburg, Urteil v. 5.9.2012, L 2 R 50/10).