Rz. 34
Abs. 3 regelt den maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlung, um bei der Zuschlagsregelung nach Abs. 1 und Abs. 2 noch Berücksichtigung finden zu können. Es gilt der Grundsatz: Ist vor Eintritt eines Leistungsfalles eine wirksame Beitragszahlung erfolgt, wirkt sich der Zuschlag an Entgeltpunkten ab Rentenbeginn aus. Erfolgt die wirksame Beitragszahlung jedoch nach Eintritt des Leistungsfalls kommt regelmäßig eine Berücksichtigung nicht mehr in Betracht und kann nur noch bei Neufeststellungen eine Rolle spielen (GRA der DRV zu § 76a SGB VI, Stand: 2.9.2019, Anm. 5).
Rz. 35
Sinn von Abs. 3 ist es, dass nur rechtzeitig gezahlte Beiträge Grundlage einer Rente sein können (so die ausdrückliche gesetzgeberische Zielsetzung, vgl. BT-Drs. 13/4336 S. 22; hier noch in § 76a Satz 2 a. F.). Entgeltpunkte aus später geleisteten Zahlungen werden daher erst anlässlich einer Neuberechnung der Rente, spätestens also bei Erreichen der Regelaltersgrenze, berücksichtigt. Dabei hat der Gesetzgeber auch klargestellt, dass allein die Zahlung selbst keinen Grund für eine Neuberechnung darstellt.
Rz. 36
Mit der Neuregelung des § 76a durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) hat der Gesetzgeber nicht nur Abs. 2 neu eingefügt, sondern die bereits in § 76a Satz 2 a. F. bestehende Regelung in Abs. 3 überführt. Der so gebildete Abs. 3 sollte durch seine systematische Stellung nach Abs. 1 und Abs. 2 zum Ausdruck bringen, dass er für alle Fälle des § 76 – also sowohl für dessen Abs. 1 als auch dessen Abs. 2 – gilt. Auf die Berücksichtigung des Zahlungszeitpunktes kommt es daher auch für die Beiträge aus Abfindungen von betrieblichen Versorgungsanwartschaften an (BT-Drs. 13/8011 S. 58).
2.2.1 Beitragszahlung (§ 187a) nach Rentenfall
2.2.1.1 Alters- und Erziehungsrenten
Rz. 37
Beiträge, die nach Beginn einer Alters- oder Erziehungsrente gezahlt worden sind, führen zur Neuberechnung der Rente (so die ausdrückliche gesetzgeberische Zielsetzung, vgl. BT-Drs. 13/4336 S. 22). Das geschieht wie beim Versorgungsausgleich (vgl. § 76 Abs. 7) in der Weise, dass die bisherigen Entgeltpunkte unverändert übernommen und um den Zuschlag an Entgeltpunkten erhöht werden. Die Zahlung selbst stellt jedoch keinen Grund für eine Neuberechnung dar (BT-Drs. 13/4336 S. 22).
§ 75 Abs. 1, der für Zeiten nach Rentenbeginn nur Entgeltpunkte für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkte aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente (§ 76d) zulässt, ist nicht anzuwenden, weil die im Rahmen von § 187a ermittelten Zuschläge an Entgeltpunkten nicht einem bestimmten Zeitraum und damit auch nicht der Zeit nach Rentenbeginn zugeordnet werden können.
Die höhere Leistung steht vom Ersten des Monats an zu, der auf die Beitragszahlung folgt (§ 100 Abs. 1 i. V. m. § 48 SGB X).
Rz. 38
Das gilt auch für eine Altersteilrente, der eine Vollrente oder eine andere Altersteilrente vorausgeht. Die für Teilrenten geltende Regelung in § 66 Abs. 3, dass es (ausschließlich) auf die Summe aller Entgeltpunkte aus der ersten Altersrente ankommt, ist insoweit nicht anzuwenden.
2.2.1.2 Erwerbsminderungsrenten
Rz. 39
Zusätzliche Entgeltpunkte können bei Renten wegen Erwerbsminderung (Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung bzw. bis 31.12.2000 wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder für Bergleute) grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn Beiträge vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt worden sind (ansonsten bei einem späteren Rentenfall). Das ergibt sich aus § 76a Satz 2 i. V. m. § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. Danach müssen die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sein, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu ermitteln sind.
Bei danach gezahlten Beiträgen wirkt sich der Zuschlag erst bei einem späteren Rentenfall, z. B. bei einer Altersrente, aus.
Rz. 40
Ausnahme: Wurde der Antrag auf Rentenauskunft oder auf Zahlung der Beiträge vor Eintritt der Erwerbsminderung gestellt und werden die Beiträge innerhalb einer angemessenen Frist nach Auskunftserteilung oder Zulassung der Beitragszahlung (im Inland 3 Monate bzw. im Ausland 6 Monate) gezahlt, sind die zusätzlichen Entgeltpunkte schon bei dieser Rente anzurechnen.
Rz. 41
a) |
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird gezahlt ab |
1.3.2018 |
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Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung am |
10.10.2019 |
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Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht ab |
1.12.2019 |
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Zusätzliche Entgeltpunkte kommen nur für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Frage. |
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b) |
Versicherter mit Wohnsitz im Inland beantragt am |
23.6.2019 |
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eine Rentenauskunft über die Beiträge, die zum Ausgleich einer Rentenminderung erforderlich sind. |
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Er erhält die Auskunft am |
16.8.2019 |
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Zwischenzeitlich, am |
14.7.2019 |
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wurde er infolge eines Unfalles voll erwerbsgemindert. |
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Beiträge werden gezahlt am |
25.10.2019 |
Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen, weil die Beiträge innerhalb der angemessenen Frist von 3 Monaten (gerechnet vom 17.8.2019 bis zum 16.11.2019) gezahlt wurden.
2.2.2 Beitragszahlung (§ 187b) nach Rentenfall
Rz. 42
Die Ausführungen unter Rz. 37 ff. – Beitragszahlung (§ 187a) nach ...