Rz. 15

Zusätzliche Entgeltpunkte i. S. v. § 66 Abs. 1 Nr. 6 für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung kommen in Betracht, wenn neben dem eröffneten persönlichen Anwendungsbereich die weiteren Voraussetzungen gemäß §§ 76b, 264b vorliegen.

 

Rz. 16

Für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis muss der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen habe; Bezugsnorm ist insoweit § 172. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers richtet sich nach § 172 Abs. 3 für das klassische geringfügige Beschäftigungsverhältnis nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und nach § 172 Abs. 3a für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 SGB IV (vgl. insoweit auch BT-Drs. 15/26 S. 27).

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