2.2.1 Grundregel (Satz 1)
Rz. 17
Die zusätzlichen Entgeltpunkte ergeben sich, indem das Arbeitsentgelt eines Kalenderjahres aus geringfügiger Beschäftigung durch das entsprechende Durchschnittsentgelt aller Versicherten desselben Kalenderjahres (aus Anlage 1 zum SGB VI, vgl. auch § 69) dividiert und das Ergebnis mit dem Verhältniswert aus dem Beitragssatz für den Arbeitgeberbeitrag und dem vollen Beitragssatz des jeweiligen Kalenderjahres von derzeit 18,6 % im Jahre 2020 multipliziert wird (Abs. 2) (vgl. auch BT-Drs. 14/441 – Beschlussempfehlung S. 33).
Rz. 18
Für die Bestimmung des Durchschnittsentgelts regelt § 69 Abs. 2 Satz 1 die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung; die Ermächtigung betrifft insbesondere die Bestimmung der Durchschnittsentgelte aller Versicherten in Anlage 1 zum SGB VI für das jeweils vergangene Kalenderjahr (Nr. 1) und auch die Ermächtigung zur Bestimmung des vorläufigen Durchschnittsentgelts aller Versicherten (vgl. Anlage 1 zum SGB VI und § 70 Abs. 1) für das jeweils folgende Kalenderjahr; Nr. 2 (vgl. zu den Berechnungsmodalitäten auch GRA der DRV zu § 69 SGB VI, Stand: 23.1.2018, Abschn. 3.1 und 3.2). Die Bestimmung soll nach § 69 Abs. 2 Satz 2 bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen. Die Fortschreibung der Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung erfolgt durch die jeweilige Sozialversicherung-Rechengrößenverordnung, regelmäßig in deren § 1. Die aus diesen Verordnungen fließenden Durchschnittsentgelte werden in Anlage 1 zum SGB VI (Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM) entsprechend ergänzt und fortgeschrieben. Die Durchschnittsentgelte werden durch die jeweilige Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung festgelegt (vgl. insoweit auch die Komm. zu § 69 und § 70).
Rz. 19
Es wird nur ein Zuschlag an Entgeltpunkte ermittelt, sodass bis zur Rentenangleichung zum 1.7.2024 (vgl. insoweit § 254d i. d. F. v. 17.7.2017) keine Entgeltpunkte (Ost) entstehen können. Die Zuschlagsregelung gilt im Übrigen nur für die allgemeine Rentenversicherung und nicht für die knappschaftlichen Besonderheiten (GRA der DRV zu § 76b SGB VI, Stand: 20.12.2018, Abschn. 4).
2.2.2 Beitragssatz nach § 172 Abs. 3 und 3a
Rz. 20
Der Beitragssatz beträgt für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 15 % und für Arbeitnehmer in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 SGB IV 5 % (§ 172 Abs. 3, 3a).
Rz. 21
Zum Arbeitgeberbeitrag in der Krankenversicherung von derzeit 13 % für geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bzw. 5 % Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 SGB IV vgl. § 249b SGB V.
2.2.3 Formel
Rz. 22
Aus den zuvor genannten Faktoren lässt sich folgende aktuelle Formel ableiten:
Arbeitsentgelt × 0,2688 bzw. 0,8064 * |
= zusätzliche Entgeltpunkte |
Durchschnittsentgelt aller Versicherten im jeweils maßgeblichen Kalenderjahr nach Anlage 1 zum SGB VI |
*Verhältniswert aus Arbeitgeberbeitrag (5 % bzw. 15 %) und vollem Rentenversicherungsbeitrag (18,6 % im Kalenderjahr 2020); Division von 5 durch 18,6 bzw. von 15 durch 18,6.
2.2.4 Berücksichtigung des vorläufig bestimmten Durchschnittsentgelts (Satz 2)
Rz. 23
Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und das davor liegende Jahr sind die vorläufigen Durchschnittsentgelte dieser Jahre (wie bei § 70 Abs. 1) maßgebend, um eine realitätsnahe Bewertung sicherzustellen (Abs. 2 Satz 2).
Rz. 24
Für die Bestimmung des vorläufigen Durchschnittsentgelts regelt § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung; die Ermächtigung betrifft die Bestimmung des vorläufigen Durchschnittsentgelts aller Versicherten für das jeweils folgende Kalenderjahr.
2.2.5 Besonderheiten
Rz. 25
Sofern in mehreren Jahren geringfügige Beschäftigungen ausgeübt wurden, sind gesonderte Berechnungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Beitragssatzes durchzuführen.
Rz. 26
Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung in den neuen Bundesländern, kommen ebenfalls Zuschläge an Entgeltpunkten – anstelle von Entgeltpunkten (Ost) – in Betracht. Die Beitragsanteile gemäß § 76b führen ebenfalls nicht zu originären Beitragszeiten und werden folglich nicht von § 254d Abs. 1 erfasst.
2.2.6 Beispiel
Rz. 27
Beispiele zur Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten:
a)
Altersrente beginnt am 1.10.2019
Sonstige geringfügige Beschäftigung vom 1.4. bis 30.9.2017
mit einem Arbeitsentgelt von mtl. 450,00 EUR = insgesamt 2.700,00 EUR, für das der Arbeitgeber 15 % an Rentenversicherungsbeiträgen gezahlt hat.
2.700,00 EUR : 37.077,00 EUR (Durchschnittsentgelt für 2017) =
0,0728 × 0,8064 Verhältniswert aus Arbeitgeberbeitrag und Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 % (2019 + 2020)= 0,0587 zusätzliche Entgeltpunkte.
Sie ergeben unter Berücksichtigung des ab 1.7.2019 geltenden aktuellen Rentenwerts (West) von 33,05 EUR (§ 68) einen monatlichen Altersrentenbetrag von 1,94 EUR.
Vergleichsrechnung nach § 70
Hätte der Versicherte sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen, ergäbe sich aus "normalen" Beiträgen für April bis Sept. 2017 ein monatlicher Rentenbetrag von 2,41 EUR. Allerdings fallen insoweit auch Beitragsanteile für den Versicherten an.
Der Zahlbetrag ergibt sich zunächst aus der Formel zur Ermittlung des persönlichen Entgeltpunktes (pE)
2.700,00 EUR (Jahresverdiens...